Unterliegt ein in Österreich wohnhafter Geschäftsführer einer deutschen GmbH der Sozialversicherung nach GSVG?

Einleitung

In einer immer stärker vernetzten Wirtschaft kommt es häufig vor, dass Personen in einem Land wohnen und in einem anderen Land als Geschäftsführer tätig sind. Ein Beispiel ist der in Österreich wohnhafte Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Für viele Betroffene stellt sich dann die Frage: Bin ich in Österreich nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sozialversicherungspflichtig oder nicht?

Diese Frage ist deshalb komplex, weil verschiedene Aspekte eine Rolle spielen, darunter:

  • Die Art der Beteiligung (Höhe, Umfang, Entscheidungsbefugnisse).
  • Die tatsächliche Ausübung der Geschäftstätigkeit (Wo wird sie ausgeübt? Wie gestaltet sich der Arbeitsalltag?).
  • Die EU-rechtliche Sozialversicherungskoordinierung (VO (EG) 883/2004).
  • Die Abgrenzung zwischen GSVG (selbständige Tätigkeit) und ASVG (unselbständige Beschäftigung).

Dieser Beitrag beleuchtet ausschließlich die Relevanz für die Sozialversicherung in Österreich nach dem GSVG, ohne steuerliche Themen aufzugreifen. Nach einer grundlegenden Einführung in die GSVG-Pflicht erläutern wir, worauf es bei einem in Österreich wohnhaften Geschäftsführer einer deutschen GmbH ankommt, und geben praktische Tipps für den Umgang mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern.


Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen des GSVG
  2. Abgrenzung zum ASVG
  3. Relevanz bei grenzüberschreitender Geschäftsführertätigkeit
  4. EU-weite Sozialversicherungskoordinierung (VO (EG) 883/2004)
  5. Beurteilungsschema: GSVG für einen in Österreich wohnhaften GF einer deutschen GmbH?
    1. Schritt 1: Klären der tatsächlichen Beschäftigungssituation
    2. Schritt-2: Beteiligungsgrad und unternehmerische Stellung prüfen
    3. Schritt 3: Feststellung des Ortes der Ausübung
    4. Schritt 4: Klärung nach EU-Sozialversicherungsrecht
  6. Praktische Beispiele
    1. Beispiel A: Vollständige Ausübung der Geschäftsführung von Österreich aus
    2. Beispiel B: Hauptsächliche Tätigkeit in Deutschland, nur Wohnsitz in Österreich
    3. Beispiel C: Mehrfache Tätigkeitsorte – intensive Reisetätigkeit
  7. Praktische Tipps für betroffene Geschäftsführer
    1. Dokumentation aller Tätigkeiten
    2. Rechtzeitige Antragstellung auf A1-Bescheinigung
    3. Abstimmung mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger
    4. Überprüfung der Rechtsform und Vertragsgestaltung
  8. Fazit

1. Grundlagen des GSVG

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) regelt in Österreich die Pflichtversicherung für selbständig Erwerbstätige. Unter anderem sind darin:

  • Krankenversicherung
  • Pensionsversicherung
  • Unfallversicherung

zusammengefasst. Zuständig für die Durchführung der GSVG-Versicherung ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Unterliegen Personen dem GSVG, so haben sie Beiträge nach den jeweiligen Vorschriften zu leisten. Wer nach GSVG pflichtversichert ist, genießt dadurch in Österreich entsprechenden Versicherungsschutz in den genannten Bereichen.

Bei einer GmbH stellt sich regelmäßig die Frage:

  • Liegt eine selbständige Tätigkeit (GSVG) vor, weil der Geschäftsführer mehrheitlich beteiligt ist und bestimmte unternehmerische Merkmale erfüllt?
  • Oder handelt es sich eher um eine unselbständige Tätigkeit (ASVG), weil der Geschäftsführer trotz Beteiligung faktisch weisungsgebunden ist und kein Unternehmerrisiko trägt?

Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern besteht oft Erklärungsbedarf, da die Grenze zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit nicht immer eindeutig ist.

Hinweis: Dieser Artikel fokussiert ausschließlich auf die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Zugehörigkeit zum GSVG in Österreich. Ob und in welchem Ausmaß in Deutschland oder anderen Ländern Sozialversicherungspflichten entstehen, ist ein eigenes Thema und fällt üblicherweise unter das dortige Sozialversicherungsrecht oder unter die EU-Koordinierung.


2. Abgrenzung zum ASVG

Bevor wir uns konkreten grenzüberschreitenden Fällen zuwenden, lohnt ein kurzer Blick auf die Abgrenzung zwischen GSVG und ASVG:

  • ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz): Gilt für die meisten unselbständig Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte) sowie für Personen, die trotz Geschäftsführer-Position in die betriebliche Organisation eingegliedert sind und kein unternehmerisches Risiko tragen.
  • GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz): Gilt in aller Regel für Unternehmer und für Geschäftsführer, die maßgebliche Beteiligungen besitzen (oder eine andere, eindeutige Selbständigkeit aufweisen).

Die Höhe der Beteiligung wird in vielen Fällen als Faustregel herangezogen. Üblich ist die Einteilung:

  • Minderheits-Geschäftsführer (z. B. unter 25 % Beteiligung): oft ASVG.
  • Mehrheits-Geschäftsführer (über 50 % Beteiligung) oder Geschäftsführer mit Sperrminorität (ab 25 % plus besondere Rechte): meist GSVG.

Allerdings gibt es keine starre Grenze; die tatsächlichen Verhältnisse (Weisungsgebundenheit, Entscheidungsbefugnisse, Unternehmerrisiko) sind für die Einstufung wesentlich. Für das Thema dieses Artikels unterstellen wir, dass der Geschäftsführer nach österreichischen Maßstäben – wenn er in Österreich versichert werden müsste – zum Personenkreis des GSVG gehört.


3. Relevanz bei grenzüberschreitender Geschäftsführertätigkeit

Wohnt der Geschäftsführer in Österreich, arbeitet jedoch (vorwiegend) für eine ausländische Gesellschaft – etwa eine deutsche GmbH –, stellt sich die Frage, wo er sozialversichert ist. Die reine Wohnsitznahme in Österreich führt nicht automatisch zur GSVG-Pflicht. Stattdessen sind verschiedene Faktoren zu beurteilen:

  1. In welchem Land übt der Geschäftsführer tatsächlich seine Tätigkeit aus?
  2. Welche Gesellschaft (österreichisch, deutsch oder eine andere) ist von seiner Geschäftsführung maßgeblich betroffen?
  3. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit (GSVG) oder eher eine unselbständige Beschäftigung (ASVG bzw. ausländische Entsprechung)?
  4. Greifen EU-Vorschriften für die Koordinierung der Sozialversicherung?

Innerhalb der Europäischen Union (bzw. des EWR und der Schweiz) gilt: Jeder Erwerbstätige soll nur in einem Land sozialversichert sein. Aus diesem Grund existiert die Verordnung (EG) 883/2004, die festlegt, wo die Sozialversicherung anfällt, wenn jemand in mehreren Ländern aktiv ist oder Wohnsitz und Tätigkeitsort auseinanderfallen.


4. EU-weite Sozialversicherungskoordinierung (VO (EG) 883/2004)

Da die Frage in unserem Beispiel zwischen Österreich und Deutschland auftritt, ist die EU-weite Sozialversicherungskoordinierung sehr relevant. Die Grundregeln sind:

  • Grundsatz der Einheitlichkeit: Eine Person soll zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils nur einem nationalen Sozialversicherungssystem angehören.
  • Arbeitnehmer oder Selbständige: Die Person ist in jenem Staat sozialversichert, in dem sie erwerbstätig ist.
  • Bei Tätigkeiten in mehreren Staaten wird geprüft, in welchem Land der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt oder ob besondere Ausnahmen gelten (z. B. Entsendungen, besondere Regelungen für Transportpersonal etc.).

Für selbständig Tätige – wie beispielsweise mehrheitlich beteiligte Geschäftsführer – spielt häufig die A1-Bescheinigung eine entscheidende Rolle. Mit dieser Bescheinigung kann eine Person nachweisen, in welchem Land sie sozialversicherungspflichtig ist.

Wichtig: Die EU-Verordnung legt fest, in welchem Staat eine Versicherungspflicht entsteht. Sie selbst definiert jedoch nicht, ob jemand dem GSVG oder ASVG unterliegt. Das hängt weiterhin von der nationalen Einstufung ab (selbständig versus unselbständig).


5. Beurteilungsschema: GSVG für einen in Österreich wohnhaften GF einer deutschen GmbH?

Um herauszufinden, ob ein in Österreich wohnhafter Geschäftsführer einer deutschen GmbH dem GSVG unterliegt, empfiehlt sich ein Schritt-für-Schritt-Vorgehen.

5.1 Schritt 1: Klären der tatsächlichen Beschäftigungssituation

Zunächst muss man feststellen, ob dieser Geschäftsführer in Österreich überhaupt eine nennenswerte Tätigkeit ausübt. Fragen, die dabei helfen:

  • Erbringt er seine Geschäftsführungsleistungen tatsächlich von Österreich aus (z. B. via Homeoffice, regelmäßige Telefon- oder Videokonferenzen)?
  • Hält er sich überwiegend in Österreich auf, selbst wenn die GmbH ihren Sitz in Deutschland hat?
  • Findet ein Großteil der operativen Entscheidungen (Verträge, Projektsteuerung etc.) von Österreich aus statt?

Wenn die praktische Umsetzung zeigt, dass die Geschäftsführungsaufgaben größtenteils physisch in Deutschland verrichtet werden – etwa im Büro der deutschen GmbH –, könnte eher dortige Sozialversicherungspflicht bestehen. Verlegt man hingegen das „Head Office“ faktisch ins österreichische Homeoffice, so kann das zu einer österreichischen Sozialversicherungspflicht führen, sofern weitere Kriterien erfüllt sind.

5.2 Schritt-2: Beteiligungsgrad und unternehmerische Stellung prüfen

Ergibt die Prüfung, dass ein erheblicher Teil der Tätigkeit in Österreich stattfindet, ist als Nächstes zu klären, in welcher sozialversicherungsrechtlichen Rolle der Geschäftsführer auftritt:

  • Beteiligter und gleichzeitig GF: Ist er mehrheitlich beteiligt und gibt es keine Weisungsgebundenheit? Trägt er das Unternehmerrisiko?
  • Nur geringfügig beteiligt und weisungsabhängig? Dann könnte eher eine Einstufung als Dienstnehmer erfolgen, was das ASVG in Österreich oder – je nach Ort der Ausübung – das deutsche Pendant bedeuten würde.

Für das GSVG muss eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen. Klassischerweise ist dies gegeben, wenn der Geschäftsführer eine umfassende, unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat und mehrheitlich an der GmbH beteiligt ist (oder zumindest eine Sperrminorität hält und de facto nicht „beschäftigt“, sondern selbständig agiert).

5.3 Schritt 3: Feststellung des Ortes der Ausübung

Handelt es sich klar um eine GSVG-relevante selbständige Tätigkeit, so stellt sich dann die Frage des „Wo?“. Innerhalb der EU gilt:

  • Selbständige sind in dem Land sozialversichert, in dem ihr wesentlicher Tätigkeitsort liegt.
  • Bei Tätigkeiten in zwei (oder mehr) Staaten wird mit einer Detailprüfung (Anteil der Arbeitstage, Umsatz, Dauer) ermittelt, wo der Schwerpunkt dieser Erwerbstätigkeit ist.

Liegt der Schwerpunkt in Österreich, so kann die GSVG-Pflicht ausgelöst werden. Liegt der Schwerpunkt dagegen klar in Deutschland, käme Österreich nicht als Hauptversicherungsort in Frage.

5.4 Schritt 4: Klärung nach EU-Sozialversicherungsrecht

Ist weiterhin unklar, ob Österreich oder Deutschland zuständig ist, erfolgt die Anwendung der VO (EG) 883/2004. In der Praxis:

  1. Der Geschäftsführer oder die Gesellschaft (oder beide) beantragen eine A1-Bescheinigung beim mutmaßlich zuständigen Sozialversicherungsträger.
  2. Der Sozialversicherungsträger prüft den Sachverhalt (Wohnsitz, Ort der Ausübung, Rechtsstellung, Verträge) und legt fest, welcher Staat federführend für die Sozialversicherung ist.

Fällt die Entscheidung, dass die Person ihre selbständige Tätigkeit überwiegend von Österreich aus ausübt, und gibt es nach nationaler Rechtslage keine Zweifel an der Einstufung als selbständige Tätigkeit, so mündet dies in eine Pflichtversicherung nach dem GSVG.


6. Praktische Beispiele

Die folgenden Beispiele dienen zur Veranschaulichung. In der Realität gibt es eine Vielzahl an Konstellationen, die jeweils einer individuellen Prüfung bedürfen.

6.1 Beispiel A: Vollständige Ausübung der Geschäftsführung von Österreich aus

Sachverhalt:

  • Herr L. lebt in Salzburg und besitzt 60 % einer in München ansässigen GmbH.
  • Er arbeitet fast ausschließlich von seinem Homeoffice in Salzburg aus und pendelt nur einmal pro Monat für ein, zwei Tage nach München, um vor Ort Besprechungen durchzuführen.
  • Er ist laut Gesellschaftsvertrag zur eigenständigen Geschäftsführung berechtigt, trägt unternehmerisches Risiko und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit durch andere Gesellschafter.

Analyse:

  • Herr L. ist eindeutig „selbständig“ im Sinne des österreichischen Rechts, da er eine hohe Beteiligung hält, Weisungsfreiheit genießt und das wirtschaftliche Risiko trägt.
  • Der wesentliche Teil seiner Geschäftsführung (Planung, Entscheidungen, Organisation) erfolgt von Österreich aus.
  • Nach EU-Koordinierungsregeln ist der Schwerpunkt seiner selbständigen Tätigkeit in Österreich.
  • Konsequenz: Er dürfte in Österreich nach dem GSVG pflichtversichert sein. Eine entsprechende A1-Bescheinigung der SVS würde dokumentieren, dass Herr L. (selbst wenn er ein paar Tage in Deutschland verbringt) nur in Österreich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

6.2 Beispiel B: Hauptsächliche Tätigkeit in Deutschland, nur Wohnsitz in Österreich

Sachverhalt:

  • Frau S. hat ihren Wohnsitz in Linz und pendelt täglich zur deutschen GmbH nahe Passau, an der sie 30 % hält.
  • Sie verbringt faktisch den Großteil ihrer Arbeitszeit vor Ort in Deutschland (z. B. 8 Stunden am Tag, 5 Tage pro Woche).
  • Sie ist zwar an strategischen Entscheidungen beteiligt, jedoch sind andere Gesellschafter mitbeteiligt, sodass Frau S. keine umfassende unternehmerische Alleinentscheidung trifft.

Analyse:

  • Ob Frau S. nun selbständig oder unselbständig tätig ist, müsste zunächst geklärt werden. Bei 30 % Beteiligung kann beides möglich sein.
  • Wenn festgestellt wird, dass sie selbständig tätig ist, dann wird geprüft, wo der Schwerpunkt dieser Tätigkeit stattfindet.
  • Da sie faktisch an den meisten Werktagen in Deutschland tätig ist, liegt ihr wesentlicher Tätigkeitsort eher in Deutschland.
  • Konsequenz: In diesem Szenario wäre sie nicht nach dem GSVG pflichtversichert, sondern es würden deutsche Sozialversicherungsregeln (ggf. mit einer Selbständigen-Versicherung in Deutschland) greifen.
  • Das bloße Wohnen in Österreich reicht in diesem Fall nicht aus, um eine GSVG-Pflicht zu begründen.

6.3 Beispiel C: Mehrfache Tätigkeitsorte – intensive Reisetätigkeit

Sachverhalt:

  • Herr T. ist zu 50 % an einer deutschen GmbH beteiligt und hat seinen Wohnsitz in Wien.
  • Er verbringt rund 2 Tage pro Woche in Deutschland, 2 Tage in Österreich und ist 1 Tag pro Woche in anderen EU-Staaten unterwegs, um Vertriebspartner zu treffen.
  • Die wichtigsten Unternehmensentscheidungen fallen zum Teil in Deutschland, zum Teil in Online-Konferenzen aus Wien.

Analyse:

  • Die Lage ist komplex, weil Herr T. in mehreren Mitgliedstaaten seiner Tätigkeit nachgeht.
  • Die Behörden in Österreich und Deutschland würden anhand der EU-Verordnung 883/2004 prüfen, in welchem Land der Hauptschwerpunkt der Tätigkeit liegt. Hier könnten Umsatzanteile, Einkünfte sowie tatsächliche Arbeitstage in den einzelnen Ländern einbezogen werden.
  • Ergeben die Untersuchungen, dass das Zentrum seines beruflichen Wirkens (z. B. gemessen an den Arbeitsstunden oder der inhaltlichen Bedeutung) in Österreich ist, könnte eine GSVG-Pflicht resultieren. Andernfalls müsste er sich in Deutschland sozialversichern (bzw. in jenem EU-Staat, der als Tätigkeitsort festgestellt wird).
  • In der Praxis beantragt er (bzw. sein Unternehmen) eine A1-Bescheinigung, um die genaue Zugehörigkeit rechtsverbindlich klären zu lassen.

7. Praktische Tipps für betroffene Geschäftsführer

Für Geschäftsführer, die in Österreich wohnen und eine ausländische Gesellschaft leiten, kann die Situation rasch kompliziert werden. Daher haben sich die folgenden Tipps bewährt:

7.1 Dokumentation aller Tätigkeiten

Führen Sie möglichst präzise Aufzeichnungen, um gegenüber den Sozialversicherungsträgern belegen zu können:

  • Wo (in welchem Staat) üben Sie Ihre Tätigkeit aus?
  • Welche Aufgaben erledigen Sie vor Ort in Deutschland, welche in Österreich?
  • Wie hoch ist Ihr zeitlicher bzw. finanzieller Anteil in den verschiedenen Staaten?

Praxis-Tipp: Ein Kalendersystem oder ein Zeiterfassungstool kann helfen, die wöchentlichen oder monatlichen Arbeitsstunden je Land klar festzuhalten. Dies erleichtert die Beurteilung enorm und sorgt für Klarheit.

7.2 Rechtzeitige Antragstellung auf A1-Bescheinigung

Wer grenzüberschreitend in der EU tätig ist, sollte frühzeitig eine A1-Bescheinigung (früher: E101) beantragen. Diese Bescheinigung wird vom inländischen Sozialversicherungsträger ausgestellt und belegt, dass Sie in einem bestimmten Staat (z. B. Österreich) sozialversichert sind.

  • Vorteil: Mit der A1-Bescheinigung vermeiden Sie, dass ein anderes Land die dortigen Sozialversicherungsbeiträge einfordert.
  • Achtung: Die A1-Bescheinigung setzt eine Klarheit darüber voraus, wo Ihr Haupttätigkeitsort liegt und ob Sie selbständig oder unselbständig sind.

7.3 Abstimmung mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger

Auch wenn es zeitaufwendig sein kann, ist eine offene Kommunikation mit der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ratsam. Schildern Sie proaktiv Ihre Situation:

  • Welche Auslandsgesellschaft leiten Sie?
  • Wo üben Sie konkret Ihre Geschäftsführungsaufgaben aus?
  • Wie hoch ist Ihre Beteiligung und wie sind Ihre Weisungsbefugnisse?

Praxis-Tipp: Oft bietet die SVS eine telefonische Beratung oder die Möglichkeit, schriftlich den Sachverhalt darzulegen. Je transparenter man die Fakten präsentiert, desto eher lässt sich eine klare Einstufung (GSVG oder nicht) erreichen.

7.4 Überprüfung der Rechtsform und Vertragsgestaltung

In manchen Fällen lohnt es sich, die gesellschaftsrechtliche Struktur zu hinterfragen. Ist es beispielsweise wirklich notwendig, dass Sie als in Österreich wohnhafte Person den Direktionssitz für eine deutsche GmbH übernehmen? Wäre eine andere Konstruktion denkbar (z. B. Bestellung eines deutschen Geschäftsführers, während Sie als Berater fungieren)?

Zudem kann auch der Dienstvertrag bzw. Geschäftsführer-Vertrag entscheidend sein. Enthält er Klauseln, die auf Weisungsabhängigkeit hindeuten, oder Regelungen, die ein unternehmerisches Risiko suggerieren? All das hat Einfluss auf die Einstufung nach GSVG oder ASVG.

Hinweis: Eine Anpassung der Rechtsform oder des Beteiligungsausmaßes bedarf einer sorgfältigen Planung – stets im Hinblick auf die gewünschte sozialversicherungsrechtliche Zuordnung.


8. Fazit

Die Frage, ob ein in Österreich wohnhafter Geschäftsführer einer deutschen GmbH in der österreichischen Sozialversicherung nach GSVG pflichtversichert ist, lässt sich nicht mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Die Kernthemen sind:

  1. Selbständig vs. unselbständig: Zunächst muss geklärt werden, ob der Geschäftsführer unternehmerisch agiert (z. B. aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität) oder ob er eher wie ein Arbeitnehmer anzusehen ist. Nur im Fall einer eindeutig selbständigen Tätigkeit kommt die GSVG-Pflicht überhaupt in Betracht.
  2. Ort der Tätigkeit: Nach den Regeln der EU-Sozialversicherungskoordinierung ist maßgeblich, in welchem Staat die selbständige Erwerbstätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
  3. A1-Bescheinigung: Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten lohnt sich eine frühzeitige Klärung mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern, um eine A1-Bescheinigung zu erlangen und mögliche Doppelerfassungen auszuschließen.
  4. Dokumentation: Je genauer die Verteilung der Aktivitäten zwischen Deutschland und Österreich dokumentiert wird, desto besser kann man eine fundierte Entscheidung herbeiführen (und sich auch gegen spätere Rückfragen absichern).

In vielen Fällen, in denen ein Großteil der strategischen, organisatorischen und operativen Geschäftsführung von Österreich aus gesteuert wird, kann die SVS die Versicherungspflicht nach GSVG feststellen. Umgekehrt gilt: Wer zwar in Österreich wohnt, sich aber faktisch fast nur in Deutschland aufhält und die tatsächlichen Geschäfte dort führt, wird eher in Deutschland in der Sozialversicherung pflichtversichert sein (natürlich vorbehaltlich der jeweiligen Einstufung als selbständig oder unselbständig).

Wichtig: Angesichts der Komplexität dieser Materie ist es ratsam, sich vorab umfassend beraten zu lassen. Im Fokus steht hier stets das GSVG und die korrekte Beurteilung nach nationalem Recht in Verbindung mit den EU-Koordinierungsvorschriften. Eine enge Abstimmung mit der SVS und ggf. spezialisierten Juristen oder Sozialversicherungsexperten kann helfen, langwierige Verfahren zu vermeiden und eine klare, verlässliche Einstufung zu erhalten.