Verlustrücktrag neue Möglichkeit der Verlustverwertung

Ab sofort können neue steuerliche Verluste aus dem Jahr 2020 in die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rückübertragen werden und mit Gewinnen dieser Jahre ausgleichen. Neben einem Liquiditätsvorteil kann sich unter Umständen auch echte Steuersparnis ergeben, wenn es – wie geplant –in der Zukunft zu einer Steuersenkung kommt (vor allem bei einer Senkung der Körperschaftsteuer auf 21 %).

Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag des Unternehmens. Die Verluste des Jahres 2020 können wahlweise rück- oder vorgetragen werden. Wird das Wahlrecht genutzt, ist der Verlust primär in das Jahr 2019 rückzutragen. Verbleibende Verluste können in das Jahr 2018 rückgetragen werden.

Der neue Verlustrücktrag ist auf einen Höchstbetrag von EUR 5 Mio beschränkt.

Die Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Jahr 2019 oder 2018 ist grundsätzlich erst nach Veranlagung des Jahres 2019 und mit Feststellung des Verlustes im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2020 möglich. Das Bundesministerium für Finanzen wird aber ermächtigt, mittels Verordnung eine Möglichkeit zu schaffen, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2019 oder 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen zu ermöglichen.

Zur optimalen Ausnützung der Verlustverwertung wird für 2020 besonderes Augenmerk auf die Bilanzpolitik zu richten sein (zB Vorziehen von Investitionen, Instandhaltungen, Abschreibung von Beteiligungen etc.).

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