Versteuerung von Leitungsrechten

Steuer auf Einkünfte aus Leitungsrechten

Neuregelung ab 2019

Ab 1. Jänner 2019 unterliegen Zahlungen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten in den Bereichen Strom, Gas, Erdöl und Fernwärme einer 10%igen Abzugsteuer des Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer. Der Infrastrukturbetreiber behält die Abzugsteuer ein und führt diese direkt an das Finanzamt ab.

Erfasst sind alle regelmäßig aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes anfallenden Zahlungen an von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffene Grundstückseigentümer oder Grundstücksbewirtschafter. Dazu zählen das Entgelt für die Rechtseinräumung, die steuerfreie Wertminderung und sonstige Zahlungen, wie Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse.

Die Abzugsteuer hat überdies Abgeltungswirkung. Das heißt, die steuerliche Behandlung ist mit der Abzugsteuer abgeschlossen. Die Zahlungen müssen in eine allfällige Einkommensteuererklärung nicht aufgenommen werden. Anstelle der pauschalen Abzugsteuer in Höhe von 10% kann der Steuerpflichtige aber auch die normale einkommensteuerliche Veranlagung zum Einkommensteuertarif (Stufentarif 0% - 55%) beantragen (Regelbesteuerung). Die Einkünfte können mit 33% des auf das Veranlagungsjahr entfallenden Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt den Ansatz der Einkünfte in der von ihm nachzuweisenden Höhe. In diesem Fall erfolgt eine Versteuerung gemäß den einkommensteuerlichen Vorschriften.

Wie ist bei nicht rechtskräftig veranlagten Fällen vorzugehen?

Der dargestellte Steuerabzug gilt für Zahlungen ab dem 1. Jänner 2019. In jenen Fällen, in denen eine Entschädigung aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (Strom, Gas, Erdöl, Fernwärme) vor diesem Datum ausbezahlt wurde und zum Zeitpunkt der Kundmachung der Neuregelung (das ist der 14. August 2018) keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, gilt folgender Teil der Neuregelung:

Die Einkünfte können mit 33% des auf das Veranlagungsjahr entfallenden Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt den Ansatz der Einkünfte in der von ihm nachzuweisenden Höhe. Diesfalls ist eine Zuordnung zu den steuerpflichtigen und steuerfreien bzw. von der Pauschalierung erfassten Bestandteilen und deren Nachweis erforderlich.

Infofolder

Das BMF hat zu diesem Thema einen Infofolder veröffentlicht, den Sie hier downloaden können.

Haben Sie noch Fragen dazu? Ihr Steuerberater in Mödling berät Sie gerne.