virtuelle Generalversammlung bei GmbHs

Das COVID-19-GesG sieht vor, dass zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie Generalversammlungen von GmbHs auch virtuell stattfinden können.

Virtuelle Versammlungen sind für die folgenden Rechtsformen möglich:

• Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

• Aktiengesellschaften (AG)

• Personengesellschaften

• Genossenschaften

• Privatstiftungen

• Vereine

• Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

• Kleine Versicherungsvereine

• Sparkassen

Die COVID-19-GesV enthält allgemeine Bestimmungen zur Zulässigkeit von virtuellen Versammlungen (dies betrifft z.B. Aufsichtsratssitzungen, Generalversammlungen von GmbHs oder Geschäftsführer-/Vorstands-Sitzungen) und darüber hinaus spezielle Sonderbestimmungen für die Zulässigkeit von virtuellen Hauptversammlungen einer AG und Generalversammlungen einer Genossenschaft oder eines Vereins. 

Teilnehmer einer virtuellen Versammlung müssen mittels akustischer und optischer Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden werden und jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Zulässigkeit einer solchen virtuellen Versammlung genügt es aber auch, wenn sich maximal die Hälfte der Teilnehmer nur akustisch (per Telefon) mit der Versammlung verbindet. 

Das Organ oder das Organmitglied, welches die betreffende Versammlung einberuft, entscheidet auch über die Durchführung und die Verbindungstechnologie einer virtuellen Versammlung. In der Einberufung sind die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme anzugeben (zB Skype, Microsoft Teams etc.).

Das Justizministerium hat einen detaillierten Erlass herausgegeben, in der die Voraussetzungen für die Abhaltung einer virtuellen Generalversammlung beschrieben werden. Den Erlaß finden Sie hier: Erlaß zu virtuellen Generalversammlungen.

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