Wann dürfen fällige Verbindlichkeiten ausgebucht werden?

Es entspricht den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dass Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden dürfen, wenn mit dem Versuch der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen ist. Jedenfalls stellt es aber eine zwingende ertragsteuerliche Regelung dar – sie ergibt sich aus der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung der §§ 4 Abs. 1 und § 6 Z. 3 EStG -, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter Berücksichtigung finden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen ist (VwGH 28.3.200, 94/14/0165; VwGH 27.9.200, 96/14/0141).

 

Nach Lehre und Rechtsprechung (VwGH 31.5.2000, 97/13/0240) verpflichtet ein bedingter Schuldnachlass den nach dem Niederstwertprinzip bilanzierenden protokollierenden Kaufmann, die Verbindlichkeit in der Bilanz weiterhin auszuweisen, solange nicht eindeutig feststeht, das die Schuld erloschen ist. Nur solche negative Wirtschaftsgüter müssen und dürfen berücksichtigt werden, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind. Nicht zu berücksichtigen sind etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist, selbst wenn die Verbindlichkeit rechtlich noch besteht (VwGH 27.9.2000, 96/14/0141; VwGH 13.9.2006, 2002/13/0108).

 

Sollten Sie daher in Ihren Büchern noch fällige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern haben, mit deren Einbringung nicht mehr zu rechnen ist, zB im Firmenbuch gelöschte Firmen, besprechen Sie die Situation mit Ihrem Steuerberater, ob eine Ausbuchung der ausgebuchten Verbindlichkeit notwendig bzw. sinnvoll ist.