Die Frage, ob Reisekosten bei der Weiterverrechnung an Kund:innen oder Geschäftspartner:innen mit oder ohne Umsatzsteuer berechnet werden müssen, stellt sich in der Praxis immer wieder. Gerade Unternehmer im Raum Mödling, die regelmäßig reisen oder ihren Mitarbeiter:innen Reisekosten vergüten und diese Kosten an Dritte weitergeben, sollten die umsatzsteuerlichen Regeln kennen. Als erfahrener Steuerberater Mödling möchten wir Ihnen hier einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, Tipps für die Praxis und häufige Stolperfallen geben.
In Österreich gilt das Umsatzsteuergesetz (UStG), das regelt, wann und wie Umsatzsteuer zu erheben ist. Grundsätzlich wird zwischen folgenden Szenarien unterschieden:
Eingangsleistung (Kauf von Waren oder Bezug von Dienstleistungen): Zum Beispiel, wenn Sie ein Flugticket oder eine Hotelbuchung bezahlen.
Ausgangsleistung (Weiterverrechnung an Kund:innen): Etwa, wenn Sie die zuvor bezahlten Reisekosten ganz oder teilweise an Kund:innen, Projektpartner oder andere Dritte fakturieren.
Wichtig: Ob die Rechnung an Sie mit oder ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurde, spielt für die Weiterverrechnung oft keine Rolle. Entscheidend ist, ob Sie die Kosten als eigene Leistung in Rechnung stellen oder als durchlaufenden Posten weitergeben.
Eigene Leistung
Wenn Sie das Flugticket oder das Hotel in Ihrem Namen gekauft haben und nicht ausdrücklich „für Rechnung“ Ihres Kunden handeln, gehören diese Ausgaben zu Ihrer eigenen Leistung.
Diese Kosten stellen dann Nebenkosten zu Ihrer Hauptleistung (z. B. Beratungsleistung, Coaching, Schiedsrichtertätigkeit) dar und unterliegen somit dem gleichen Steuersatz (in den meisten Fällen 20 % USt in Österreich).
Ein Beispiel: Sie sind Schiedsrichter in einem internationalen Verfahren und tragen die Reisekosten zunächst selbst. Anschließend rechnen Sie diese Kosten als Teil Ihres Gesamthonorars (inkl. Nebenkosten) an Ihren Kunden weiter.
Durchlaufender Posten
Ein durchlaufender Posten liegt vor, wenn Sie im Namen und auf Rechnung Ihres Kunden handeln.
Vorausgesetzt wird, dass Ihr Kunde offiziell Rechnungsempfänger ist (z. B. das Ticket wird auf den Namen Ihres Kunden ausgestellt), und Sie legen die Kosten lediglich aus.
In diesem Fall erfolgt keine Umsatzsteuer auf die Weiterverrechnung, da diese Beträge nur „durchlaufen“ und kein Bestandteil Ihrer eigenen Leistung sind.
Da diese Konstellation aber in der Praxis (insbesondere im Bereich von Beratungsleistungen, Projektbetreuungen etc.) selten zutrifft, sollten Sie genau prüfen, ob wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Fehlerhafter Steuerausweis: Wer fälschlicherweise keine Umsatzsteuer auf Flugtickets oder andere Reisekosten ansetzt, obwohl er sie als eigene Leistung weiterverrechnet, riskiert Nachforderungen vom Finanzamt.
Kein Vorsteuerabzug möglich: Bei vielen internationalen Flügen wird vom Reisebüro ohnehin keine oder nur eine steuerbefreite Leistung ausgewiesen. Hier kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, obwohl auf der Ausgangsrechnung beim Kunden 20 % aufgeschlagen werden müssen.
Dokumentation: Um späteren Diskussionen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen, sollten Belege, Verträge und Vermerke stets klar dokumentiert sein. Besonders wichtig ist die korrekte Darstellung in der Buchhaltung.
Auslandssachverhalte: Handelt es sich um grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Kunden im Ausland, kann zusätzlich das Reverse-Charge-Verfahren oder eine Ortsbestimmung nach EU-Recht relevant werden. Für eine fundierte Einschätzung sollten Sie einen erfahrenen Steuerberater Mödling konsultieren.
Grundsätzlich gilt: Sobald Sie die Kosten als Teil Ihrer eigenen Leistung abrechnen, gilt in Österreich der reguläre Steuersatz (20 %). Der Fakt, dass der Originalbeleg meist keine österreichische USt ausweist (etwa bei internationalen Flügen), ändert nichts an dieser Verpflichtung.
Sie kaufen ein Flugticket nach London für 300 EUR netto (Fluglinien weisen oft keine oder eine befreite USt aus). Wenn Sie dieses Ticket als Teil Ihrer Beratungsleistung an Ihren Kunden im Raum Mödling weiterverrechnen, wäre folgender Betrag an Ihre Kundschaft zu fakturieren:
Flugticket 300 EUR
Umsatzsteuer 20 % = 60 EUR
Endsumme = 360 EUR
Die 60 EUR sind zwar ein Mehrbetrag, den Sie an das Finanzamt abführen müssen, doch der Kunde erhält im Gegenzug eine korrekte Rechnung aus Österreich. Gerade für Unternehmer in Mödling und Umgebung ist eine solche saubere Abwicklung wichtig, um auch selbst die eigenen Vorsteuerabzüge (wo anwendbar) korrekt geltend machen zu können.
Angenommen, Sie treten als Schiedsrichter oder Gutachter in einem internationalen Verfahren auf. Ihre Auftraggeber sitzen teils im Ausland, teils in Österreich, sind aber Privatpersonen oder Unternehmen. Für jeden Reisetermin (z. B. Verhandlung in Genf oder London) kaufen Sie das Flugticket selbst und tragen ggf. Hotelkosten.
Diese Kosten werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Weil Sie sie im eigenen Namen bezahlt haben, zählen sie nicht als durchlaufender Posten, sondern als eigener Aufwand.
In Ihrer Honorarnote oder Endabrechnung an die Parteien sind diese Reisekosten umsatzsteuerpflichtig.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, weisen Sie am besten transparent den Nettobetrag und den USt-Betrag aus.
Für Unternehmer aus Mödling und Umgebung ist die richtige umsatzsteuerliche Behandlung von Reisekosten besonders relevant, um keine finanziellen Nachteile oder Probleme mit dem Finanzamt zu riskieren. Als Steuerberater Mödling mit langjähriger Erfahrung unterstützen wir Sie dabei, die optimale Vorgehensweise zu finden:
Analyse Ihrer Geschäftsprozesse (z. B. ob durchlaufende Posten möglich sind oder nicht)
Prüfung von Verträgen und Buchhaltungsunterlagen
Umsetzung einer korrekten Abrechnung sowohl in Österreich als auch im grenzüberschreitenden Verkehr
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zur Weiterverrechnung von Reisekosten oder zur Umsatzsteuer haben.