Wiedereinstellungszusage - vorübergehende Kündigung

Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst, gleichzeitig soll aber der Arbeitnehmer dem Unternehmen möglichst erhalten und dessen Arbeitskraft für wirtschaftlich bessere Zeiten sozusagen „reserviert" bleiben. Die Auflösung soll daher nur für eine gewisse Zeit gelten. Sie wird mit der Zusage bzw Vereinbarung verbunden, das Arbeitsverhältnis wieder fortzusetzen.


Wiedereinstellungszusage


Bei der Zusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis später wieder fortsetzen zu wollen. Für den Arbeitnehmer ist die Wiedereinstellungszusage lediglich eine Option, die er bei gegebener Zeit ausüben oder auch ablehnen kann. Der Arbeitnehmer hat also ein Wahlrecht.


Wiedereinstellungsvereinbarung


Im Gegensatz zur Wiedereinstellungszusage verpflichten sich bei der Wiedereinstellungsvereinbarung sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortzusetzen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall kein Wahlrecht.


Schriftliche Vereinbarung


Wiedereinstellungsvereinbarungen und – zusagen sollten grundsätzlich schriftlich mit folgendem Inhalt gemacht werden:


Angaben zum aktuellen Arbeitsverhältnis
* Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
* Art der Auflösung (Kündigung; aber auch einvernehmliche Auflösung)


Angaben zur Fortsetzung
* spätest möglicher Zeitpunkt des Wiederantritts bzw
* längstmögliche Dauer der Unterbrechungszeit
Sonstige Vereinbarungen


Verzichtet der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Wiedereinstellungszusage auf die Auszahlung von Beendigungsansprüchen (zB Abfertigung), sollte das Wiederaufleben dieser Ansprüche vereinbart werden, falls es doch nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt. Auf Seite des Arbeitnehmers ist es auch wichtig, zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nach der Unterbrechung zu denselben Bedingungen fortgeführt wird wie bisher. Dienstnehmer, die dem System Abfertigung „alt" unterliegen, können bei Zusammenrechnung der Dienstzeit in diesem System bleiben. Erfolgt keine Anrechnung der Vordienstzeiten, erfolgt bei Abschluss eines neuen Dienstverhältnisses ein Wechsel des Dienstnehmers in das System Abfertigung „neu".


Folgen der Nicht-Fortsetzung trotz Zusage


Nichtfortsetzung durch Arbeitgeber


Erklärt der Arbeitgeber vor dem zugesagten oder vereinbarten Wiedereinstellungstermin, dass er das Arbeitsverhältnis doch nicht fortsetzen will, so treten die Rechtsfolgen analog einer ungerechtfertigten Entlassung ein. Dem Arbeitnehmer gebührt in diesem Fall  Kündigungsentschädigung. Offene Beendigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden fällig. Tritt der Arbeitgeber zwar nicht ausdrücklich von der Zusage bzw Vereinbarung zurück, setzt aber auch das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zum vereinbarten spätest möglichen Zeitpunkt nicht fort, so hat der Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf Arbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt,
* wenn er seine Arbeitsbereitschaft erklärt,
* und das so lange, bis das Arbeitsverhältnis (etwa durch Kündigung des Arbeitgebers) aufgelöst wird.


Nichtfortsetzung durch Arbeitnehmer (Wiedereinstellungszusage)


An eine vorübergehende Wiedereinstellungszusage ist der Arbeitnehmer nicht gebunden. Teilt er dem Arbeitgeber mit, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen will, so hat das keine nachteiligen Folgen für ihn. Beendigungsansprüche, auf die verzichtet wurden, leben wieder auf, sobald der Arbeitnehmer die Nichtfortsetzung der Beschäftigung dem Arbeitgeber bekannt gibt, spätestens jedoch mit dem Ablauf des spätest möglichen Wiederantrittstermins, der zugesagt wurde.


Nichtfortsetzung durch Arbeitnehmer (Wiedereinstellungsvereinbarung)


Eine Wiedereinstellungsvereinbarung verpflichtet auch den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss eine Wiedereinstellungsvereinbarung nur dann nicht einhalten, wenn er inzwischen eine andere Beschäftigung angetreten hat. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber unverzüglich und noch vor dem vereinbarten Wiederantrittstermin bekannt geben, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzt. Unter dieser Voraussetzung leben auch Beendigungsansprüche (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung) wieder auf, auf die ursprünglich verzichtet wurde.
Verständigt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird, kann dies zu einer Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers und zum gänzlichen Verlust aller Beendigungsansprüche führen.


Zulässigkeit einer Probezeit bei Wiedereinstellungszusage


Dienstgeber und Dienstnehmer steht es grundsätzlich frei – selbst dann, wenn zwischen ihnen vorher bereits ein Dienstverhältnis bestanden hat – zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren, sofern nicht unter den gegebenen Umständen eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist.


Auflösungsabgabe


Wird ein Dienstnehmer gekündigt und erhält dieser vom Dienstgeber eine Wiedereinstellungszusage, dann fällt die Auflösungsabgabe ebenfalls an. Auch saisonbedingte Kündigungen sind nicht von der Auflösungsabgabe befreit.

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