Wirtschaftliche Eigentümer Register

Allgemeines 

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einer wirtschaftlichen Eigentümerin/einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Meldungen

Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können über das Unternehmensserviceportal (USP) oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar) damit vorgenommen.

Alle meldepflichtigen neugegründeten Rechtsträger müssen binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (idR Firmenbuch) eine Meldung abgeben. Im Falle einer Fristversäumnis wird ein Zwangsstrafenverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet.

 

Um die Meldung möglichst einfach zu gestalten, wurde ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister in die Meldeformulare integriert. So muss z.B. bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nur der Vorname, der Familienname und das Geburtsdatum in das Meldeformular eingegeben werden.

 

Einsicht

Einsicht in das Register ist über das USP für Unternehmen möglich, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. Andere Personen und Organisationen dürfen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht nehmen.

 

Meldeverpflichtete

Meldepflichtig an das Register sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen (= Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2  WiEReG). Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

 

Befreiungen von der Meldepflicht

Um unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden, wurden weitgehende Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. So sind z.B.OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafterinnen/Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht befreit. Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.

Den Link zum USP finden Sie hier: Unternehmensserviceportal

Ihre Steuerberatungsgesellschaft in Mödling führt gerne die Meldung für Sie durch. Wir machen eine Bewertung Ihrer rechtlichen Situation und kümmern uns um den Termin zur rechtzeitigen Eintragung im Register.