Wohlverhaltensgesetz ist in Kraft getreten Damit werden Förderungen des Bundes an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft

Das Wohlverhaltensgesetz (WohlverhaltensG) ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 in Kraft treten/erlassen werden (ACHTUNG: in vielen Förderrichtlinien sind bereits 2020 ähnliche Ausschlussgründe angeführt). Das Gesetz, das keine offizielle Abkürzung besitzt (hier WohlverhaltensG genannt) regelt, dass Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“, künftig von der Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden, sofern sie gegen das Wohlverhaltensgesetz verstoßen.

Umfasst sind Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, also Zuschüsse, die auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes geleistet werden. Dazu zählen derzeit Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz und Zuschuss für standortrelevante Unternehmen.

In § 3 WohlverhaltensG sind jene Tatbestände taxativ aufgezählt, die steuerliches Wohlverhalten definieren. Unternehmen dürfen zum Beispiel keinen rechtskräftig festgestellten Missbrauch gem. § 22 BAO innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre haben, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. € 100.000 geführt hat. Auch dürfen sie kein Abzugsverbot gem. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel iHv mind. €100.000 in den letzten 5 veranlagten Jahren (bei Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der relevante Betrag auf € 500.000) haben. Zudem dürfen sie keine überwiegenden Passiveinkünfte in einem Staat erzielt haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre. Schließlich dürfen sie auch keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als EUR 10.000 in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung haben.

Diese Tatbestände sind somit an die Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie geknüpft und werden durch das Wohlverhaltensgesetz reguliert:

 

- Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch gem. § 22 BAO innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. € 100.000 geführt hat.

 

- Kein Abzugsverbot gem. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel iHv mind. €100.000 in den letzten 5 veranlagten Jahren (bei Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der relevante Betrag auf € 500.000).

 

â–ª Keine Erzielung überwiegender Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre.

 

â–ª Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als EUR 10.000 in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung.