Zinsanpassungklausel in Krediten - Darf der Indikator unter Null fallen?

Zinsanpassungsklausel

Der Kreditnehmer soll trotz negativer Entwicklung des Indikators nicht automatisch den vereinbarten Aufschlag zahlen müssen. Eine einseitige Anpassung des Indikators mit null ist nicht möglich, weil dies im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht. Auch bei einer Reduktion der Zinsen bleibt der entgeltliche Charakter des Kreditvertrags erhalten, da der Kreditnehmer zumindest in den ersten Jahren Zinsen sowie andere Gebühren an die Bank zahlen musste. Die Parteien haben bewusst die Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen durch die Bindung an den jeweiligen Indikator geregelt, und es liegt keine Vertragslücke vor. In diesem Fall fallen die Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen auf den Kreditnehmer. Der entgeltliche Charakter des Kreditvertrags geht durch eine Reduktion der Zinsen nicht verloren, weil der Kreditnehmer zumindest in den ersten Jahren des Vertragsverhältnisses Zinsen sowie andere Gebühren an die Bank zahlen musste (OGH 30. 8. 2017, 3 Ob 88/17p).

Den Gesamttext des OGH Erkenntnisses können Sie hier abrufen: OGH Erkenntnis zu Zinsanpassungklausel.

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