Zurechnung von Einkünften bei zwischengeschalteten Gesellschaften

Dies geschieht dann, wenn die abrechnende Körperschaft unter Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich abhebenden Betrieb verfügt. Die höchstpersönlichen Tätigkeiten sind im Gesetz abschließend aufgezählt und umfassen

Tätigkeiten als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler sowie als Vortragender.


Anwendungsfragen


Der § 2 Abs 4a EStG ist auch im Zusammenhang mit Einkünften aus Zwischengeschalteten Gesellschaften anzuwenden. Im Falle der Gestellung eines Geschäftsführers durch eine Gesellschaft an eine weitere Gesellschaft kommt es zur Zwischenschaltung einer Körperschaft, die unter Einfluss des Gesellschafters steht. Eine derartige Zurechnung des Geschäftsführers ist nur im Falle eines sich abhebenden Betriebes auszuschließen. Es ist wesentlich, dass die bloße Angabe der Personalgestellung als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag jedenfalls nicht zur Begründung eines sich abhebenden Betriebes ausreichen soll.


Im Zusammenhang mit „Holdingkonstruktionen" ist ein sich abhebender Betrieb nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeiten über das Halten von Beteiligungen hinausgehen. Die Wahrnehmung von Sekretariatsagenden sollen für die Anwendbarkeit des § 2 Abs 4a EStG hinsichtlich der Begründung eines eigenständigen, sich abhebenden Betriebes nicht ausreichend sein.

 

Fazit


Mit der Einführung des § 2 Abs 4a EStG wurde die davor geltende Richtlinienmeinung zur Einkünftezurechnung ersetzt und neben die bestehenden, nach der VwGH-Rechtsprechung zulässigen Zurechnungsvarianten treten nun auch gesetzlich normierte Fälle der direkten Einkünftezurechnung an Personen, die Körperschaften als Verrechnungsstelle benutzen, hinzu.  Gemeint sind jene Zurechnungsfälle, die durch Erbringung höchstpersönlicher Tätigkeiten oder organschaftlicher Anstellung erfüllt werden. Die im Gesetz angeführte Definition von höchstpersönlichen Leistungen, wonach nur bestimmte höchstpersönliche Tätigkeiten in diesem Zusammenhang steuerlich anerkannt sind, ist allerdings hinsichtlich einer möglichen sachlich ungerechtfertigten Differenzierung in Bezug auf die Ausübungsart einer Tätigkeit kritisch zu hinterfragen.