Zweites sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur GmbH bei Drittanstellung von Geschäftsführern

Manager üben in Konzernen häufig in mehreren Tochtergesellschaften Geschäftsführerfunktionen aus – ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Sie werden von einer Gesellschaft, mit der das erste sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnis besteht, an eine andere Konzerngesellschaft als Geschäftsführer überlassen. Dabei handelt es sich um ein zweites sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, das ebenfalls der Sozialversicherung unterliegt.

Der VwGH hat vor kurzem entschieden, dass sozialversicherungsrechtlich in dieser Konstellation zwei Dienstverhältnisse vorliegen können, die jeweils der Sozialversicherung unterliegen. Dies gilt auch, wenn es den Geschäftsführern einer GmbH in ihrer Funktion als Geschäftsführer eine Drittanstellung inne haben. 

Das bedeutet, es können für zwei Dienstverhältnisse Sozialversicherungsbeiträge, jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage, vorgeschrieben werden. Der Dienstnehmer kann für die über die einfache Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Sozialversicherungsbeiträge einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung fallen jedoch bei beiden Dienstgebern an und sind nicht rückerstattungsfähig.

Laut VwGH ist bei Leiharbeitsverhältnissen zwar grundsätzlich ausschließlich der Überlasser als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber anzusehen, da der Beschäftiger nur die ihm vom Überlasser übertragenen Rechte aus diesem Dienstverhältnis ausübt. Anders allerdings beim Geschäftsführer einer GmbH: Die GmbH hat aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer ein unmittelbares Recht auf Arbeitsleistung und nicht nur ein vom Überlasser abgeleitetes. Der schuldrechtliche Anstellungsvertrag regelt nur die näheren Umstände, unter denen diese Leistungen zu erbringen sind, und kann auch schlüssig zustande kommen.

Die Bezüge, die der Geschäftsführer vom Überlasser erhält, sind dann als Entgelt von Dritter Seite für die Geschäftsführertätigkeit in der GmbH anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen eine Gegenleistung für diese Tätigkeit sein sollen, die auch im Interesse der GmbH liegt.

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