E-Commerce ist die Abkürzung für Electronic Commerce, also den „elektronischen Handel“ und umfasst einfach beantwortet alle Geschäfte, die über das Internet abgeschlossen bzw. abgewickelt werden.
Die häufigsten Arten des elektronischen Handels finden in folgenden Bereichen statt:
B2B – Business to Business, also der direkte Handel zwischen Handelsunternehmen
B2C – Business to Customer, also der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Endkunden bzw. Verbraucher
Daneben lassen sich noch einige Detailbereiche und Spezialfälle definieren. Als Beispiele können hier etwa C2C (Customer to Customer, also Kleinanzeigen und z.B. eBay) oder B2A (Business to Administration, die Online-Abwicklung von Steuerabgaben) genannt werden.
Innerhalb dieser Gruppen gibt es verschiedene E-Commerce Lösungen. Die Bandbreite reicht dabei von einfachen Miet-Shops, die gegen eine monatliche Gebühr in Ihrer Funktion meist stark eingeschränkte Webshops anbieten, bis hin zu professionellen Softwarelösungen.
Dabei versteht man unter Multichannel die Verfügbarkeit seiner Produkte in verschiedenen (multiplen) Kanälen. Die elektronische und strukturierte Verfügbarkeit von Daten ist hier von großem Vorteil: Mit „wenigen Mausklicks“ können über Schnittstellen die Produkte nicht nur in der eigenen E-Commerce Lösung verfügbar gemacht werden, sondern auch auf Marktplätzen wie eBay, Amazon und Rakuten oder Preisportalen wie z.B. Geizhals.
Omnichannel beschreibt ähnlich wie Multichannel einen alle Kanäle umfassenden Ansatz bei E-Commerce Lösungen. Im Unterschied zum Multichannel, wo in jedem Kanal eigene Vorgänge stattfinden, ist die Idee beim Omnichannel das Konzept des Multichannel aus Sicht des Kunden auf „einen Vorgang“ zusammenzufassen. Also egal auf welcher Plattform der Kunde sein Einkaufserlebnis beginnt, soll Omnichannel für ihn dabei ein möglichst nahtloser Vorgang sein, ganz unabhängig „wann“ und „wo“ er seine Schritte im Kaufprozess setzt.
Unternehmerinnen, die in Österreich im Zeitpunkt der Leistung weder Wohnsitz (Sitz), einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, und die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt (d.s. insbesondere Inlandslieferungen, sonstige Leistungen an Privatpersonen), sind verpflichtet, sich registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. In jenen Fällen, in denen der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte hat und auch kein entsprechendes Amtshilfeabkommen vorliegt, ist die Bestellung eines Fiskalvertreters, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, erforderlich. Der Fiskalvertreter ist Ansprechpartner für Behörden und erledigt in der Regel alle abgabenrechtlichen Pflichten im Namen des Unternehmers.