Bundesabgabenordnung - Verfahrensrecht FAQs

 

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Bescheidbeschwerde

Von den Finanzämtern werden als abschließende Erledigungen Bescheide erlassen. Wenn Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, gegen Bescheide, welche das Finanzamt erlassen haben, das Rechtsmittel einer Beschwerde zu ergreifen (§ 243 Bundesabgabenordnung – BAO). Bei einer Stattgabe lassen sich damit jene Nachteile, die sich aufgrund des Bescheides ergeben hätten, beseitigen.

Ein wesentlicher Vorteil des Beschwerdeverfahrens ist jener, dass Sie auch neue Tatsachen und Beweise geltend machen sowie neue Anträge stellen können (kein Neuerungsverbot, § 270 Bundesabgabenordnung – BAO). So haben Sie die Möglichkeit, Fehler, die auf Ihr Verschulden zurückzuführen sind, korrigieren zu lassen (z.B. Nachholung vergessener Steuerabsetzposten). Aber: Die Rechtsmittelbehörde kann im Zuge des Rechtsmittelverfahrens den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Ein neuer Bescheid kann so zu Ihrem Nachteil erlassen werden (sogenannte "Verböserung").

Zur Einbringung der Beschwerde steht Ihnen ein Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung (§ 245 1 Bundesabgabenordnung – BAO). Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Die Beschwerdefrist ist auf Antrag verlängerbar. Anbringen an das Finanzamt gelten nur dann als wirksam eingebracht, wenn sie schriftlich per Post bzw. Fax oder über FinanzOnline übermittelt werden. Telefonische Anbringen oder Anbringen per E-Mail sind nicht vorgesehen.

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde hat die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Fristablaufes zur Folge (§ 260 Abs 1 BAO). Der Beginn und Lauf der Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt aber das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzunehmen.

Da eine genaue Einhaltung der Beschwerdefrist wesentlich ist, sollten Sie Ihre Beschwerde eingeschrieben aufgeben oder in Ihrem Finanzamt abgeben und zugleich den Eingangsstempel auf einer gleich lautenden Ausfertigung anbringen lassen. Als noch rechtzeitig eingebracht gilt die Beschwerde dann, wenn diese spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels ist relevant).

Bei der Abfassung der Beschwerdeschrift (Rechtsmittel bedürfen im Allgemeinen der Schriftform!) sind bestimmte Formvorschriften bzw. inhaltliche Erfordernisse einzuhalten (§ 250 Bundesabgabenordnung – BAO). Die Beschwerde muss Folgendes enthalten:

- Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet

 -Eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird

 -Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

 -Eine Begründung

 

Meldepflicht für Auslandszahlungen

Werden Zahlungen ins Ausland geleistet, so unterliegen diese Zahlungen in Österreich unter gewissen Voraussetzungen zwingend der Meldepflicht an das Finanzamt (§ 109b EStG). Diese Meldepflicht betrifft Zahlungen für:

â—¾Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, wie z. B. Gehälter und Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer, Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit (Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Wissenschaftler),

â—¾Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland (z. B. inländisches Vermögen) beziehen, und

â—¾kaufmännische oder technische Beratung im Inland,

Die Meldung kann nur unterbleiben, wenn bei Zahlungen an eine/n LeistungsempfängerIn der Betrag von EUR 100.000 nicht überschritten wird oder ein Steuerabzug nach § 99 EStG vorgenommen wurde sowie in allen Fällen, in denen die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die einer mindestens 15 %igen Besteuerung im Ausland unterliegt.

Wird die Meldung rechtswidrig unterlassen, so stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, für welche Geldstrafen von bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages (höchstens jedoch EUR 20.000,-) verhängt werden können

 

Erforderliche Inhalte

 

Die Mitteilung hat folgende Daten des Leistungserbringers zu enthalten:

• Name (Firma), Anschrift, Ländererkennung. Bei Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft, auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person.

• Folgende weitere Daten des Leistungserbringers bzw. der im Inland auftretenden natürlichen Person:

â—¦ österreichische Steuernummer; falls nicht vorhanden

â—¦ Versicherungsnummer nach § 31 ASVG; falls nicht vorhanden

â—¦ Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer); falls nicht vorhanden

â—¦das Geburtsdatum

•Höhe der in diesem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen.

•Internationale Ländererkennung des Landes/der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind.

 

Art und Zeitpunkt der Meldung

Die Mitteilung hat elektronisch über ELDA oder Statistik Austria zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung wäre für den Verpflichteten unzumutbar. Auf elektronischem Weg ist die Meldung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Falls die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, ist das amtliche Formular (abrufbar unter www.bmf.gv.at) bis Ende Jänner des Folgejahres an das Finanzamt zu schicken. Zuständig ist das Finanzamt, das auch für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.

 

Konteneinschau

Das Bundesfinanzgericht hat einen Antrag des Finanzamtes auf Konteneinschau bei einem Steuerpflichtigen abgewiesen und das wie folgt begründet:

Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in den Angaben des Abgabepflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht. Begründete Zweifel – auch im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG – sind gegeben, wenn sich diese Zweifel auch objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann. Ein Antrag einer Abgabenbehörde auf Bewilligung einer Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG hat eine Darlegung der Argumente zu enthalten, warum nach Ansicht des Antragstellers 1.) begründete Zweifel an der Richtigkeit von bestimmten Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, 2.) warum zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet sei, diese Zweifel aufzuklären, sowie 3.) warum der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen der Kunden des ersuchten Kreditinstituts nicht unverhältnismäßig sei. Fehlende Darlegungen in der Begründung des Antrags führen zu dessen Abweisung, womit aber ein (fortgesetztes) diesbezügliches Antragsrecht der Abgabenbehörde nicht verbraucht ist.

Details zu dieser Entscheidung finden Sie hier: BFG Erkenntnis zu Konteneinschau

 

Registrierkassen bei Vereinen

Gemeinnnützige Vereine sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, außer sie betreiben einen sogenannten "begünstigungsschädlichen Betrieb".

Begünstigungsschädlich sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind, sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Begünstigungsschädliche Betriebe unterliegen  grundsätzlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer und sind somit steuerpflichtig.

Beispiele für begünstigungsschädliche Betriebe:

- Große Vereinsfeste, die über den Vereinsrahmen hinausgehen,
- Warenverkaufsstellen und Kantinen.

Erzielen die begünstigungsschädlichen Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 € pro Jahr, besteht für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht, weil hier von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Detaillierte Informationen zur können Sie hier downloaden: Folder zur Registrierkassenpflicht von Vereinen

 

Registrierkassen - Erleichterungen wegen COVID-19

In Anbetracht der weitreichenden Folgen des Auftretens des SARS-CoV-2-Virus im gesamten Bundesgebiet und der besonderen Umstände der erforderlichen Beschaffungs- und Inbetriebnahmemaßnahmen wird eine vergleichbare Regelung wie zum Zeitpunkt der Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen im Jahr 2017 getroffen.

Im Grunde des § 131b Abs 3 Satz 2 BAO ist im Jahr 2020 aufgrund der besonderen Umstände von COVID-19 auch dann keine Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems gegeben, wenn die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten wurden und bis dahin keine derartige Registrierkasse verwendet wird.

Das bedeutet, dass die Registrierkassenpflicht in den angeführten Fällen mit 1. 10. 2020 eintritt.

Damit einhergehend sind für diese Zeiten die Voraussetzungen für eine Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit auch bei objektiver Pflichtverletzung nicht gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände der COVID-19-Krise keine Registrierkasse genutzt wird oder die Registrierkasse über keine Sicherheitseinrichtung verfügt.