Steuerbegünstigungen- weniger Steuern zahlen

 

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe (€ 1.500,00 pro Jahr). Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).

Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen. Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (beispielsweise bei getrennt lebenden Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze, oder beide je zur Hälfte absetzen. Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil überwiegend für die bis 2018 steuerlich begünstigte Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und leistet dieser dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann in den Jahren 2019 bis 2021 der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden.

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus alle zwei Jahre angepasst. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.

Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der Steuererklärungen 2019 beantragt werden. Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Familienbonus Plus bereits laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt hat und man eine Steuererklärung abgibt, sollte darauf nicht vergessen werden, da es sonst zu einer Nachversteuerung kommt. Das Formular L1k wurde entsprechend ergänzt und es kann dort je Kind der entsprechende Antrag gestellt werden.

Wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse eine monatliche Betrachtung des Familienbonus Plus notwendig machen oder eine 90 %/10 %-Aufteilung beantragt wird, ist eine weitere Beilage auszufüllen.

 

Unterhaltsabsetzbetrag

Zahlen Sie für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, den gesetzlichen Unter­halt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen. 

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht Ihnen für das Kalenderjahr dann zu, wenn Sie den Unterhalt aufgrund eines Gerichtsurteils, eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleichs oder einer außerbehördlichen Vereinbarung in vollem Umfang für das Kalenderjahr geleistet haben.

Ist das nicht der Fall, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Anzahl an Monaten gewährt, für die Sie rechnerisch die volle Unterhaltsleistung bezahlt haben.

Gibt es für die Höhe der Unterhaltsleistung weder ein Gerichtsurteil noch eine außerbehördliche Einigung (schriftlicher Vertrag), benötigen Sie eine schriftliche Bestätigung von der empfangsberechtigten Person gibt, aus der die Höhe des vereinbarten Unterhalts hervorgeht.

Wenn Sie Naturunterhalt leisten, müssen Sie das schriftlich durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Bestätigung des anderen Elternteils nachweisen.

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt

  • für das erste Kind 29,20 € monatlich
  • für das zweite Kind 43,80 € monatlich
  • für jedes weitere Kind 58,40 € monatlich

Regelbedarfsätze 2020

  • von 0 bis 3 Jahre: 212 € monatlich
  • bis 6 Jahre: 272 € monatlich
  • bis 10 Jahre: 350 € monatlich
  • bis 15 Jahre: 399 € monatlich
  • bis 19 Jahre: 471 € monatlich
  • bis 25 Jahre: 590 € monatlich