Familienbonus Plus für Grenzgänger: Prüfung einer österreichischen Arbeitnehmerveranlagung

Ein in der Slo­wa­kei wohn­haf­ter Arbeit­neh­mer pen­delt täg­lich zu sei­nem Arbeits­platz nach Öster­reich. Nach der Geburt sei­ner Toch­ter woll­te er wis­sen, ob er den öster­rei­chi­schen Fami­li­en­bo­nus Plus rück­wir­kend über sei­ne Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung gel­tend machen kann. Zusätz­lich hat­te er bereits selbst einen Ent­wurf in Finan­zOn­line erstellt und war unsi­cher, ob die Anga­ben kor­rekt erfasst wur­den.

Die Fragestellung des Klienten

Der Kli­ent bezog für sein Kind eine öster­rei­chi­sche Dif­fe­renz­zah­lung zur Fami­li­en­bei­hil­fe. Der Fami­li­en­bo­nus Plus wur­de jedoch im betref­fen­den Jahr noch nicht lau­fend über die Gehalts­ab­rech­nung berück­sich­tigt. Daher stell­te sich die Fra­ge, ob der Betrag nach­träg­lich in der öster­rei­chi­schen Steu­er­erklä­rung bean­tragt wer­den kann.

Da der Kli­ent in der Slo­wa­kei wohnt und in Öster­reich arbei­tet, waren zusätz­lich die grenz­über­schrei­ten­den Anga­ben in der Steu­er­erklä­rung zu prü­fen, ins­be­son­de­re die E9-Beschei­ni­gun­gen und die Anga­ben zur Ehe­part­ne­rin.

Unsere Beratung

Koble­der TAX Advi­sors hat den Finan­zOn­line-Ent­wurf des Kli­en­ten und die vor­ge­leg­ten Unter­la­gen geprüft. Dazu gehör­ten ins­be­son­de­re die Bestä­ti­gung über die öster­rei­chi­sche Fami­li­en­bei­hil­fe bzw. Dif­fe­renz­zah­lung, die Geburts­ur­kun­de des Kin­des und die E9-Beschei­ni­gun­gen der Fami­lie.

Unse­re wesent­li­chen Emp­feh­lun­gen waren:

  • Der Fami­li­en­bo­nus Plus kann grund­sätz­lich rück­wir­kend für das betref­fen­de Jahr bean­tragt wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und der ande­re Eltern­teil ihn nicht eben­falls in Öster­reich gel­tend macht.
  • Im Finan­zOn­line-Ent­wurf soll­te genau geprüft wer­den, wer als Bezie­her der Fami­li­en­bei­hil­fe bzw. Dif­fe­renz­zah­lung ange­ge­ben ist. Die Aus­wahl muss zur tat­säch­li­chen Bestä­ti­gung des Finanz­amts pas­sen.
  • Die Ein­künf­te der Ehe­part­ne­rin soll­ten exakt so ein­ge­tra­gen wer­den, wie sie in der offi­zi­el­len E9-Beschei­ni­gung aus­ge­wie­sen sind.
  • Der Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag kann grund­sätz­lich bei­be­hal­ten wer­den, wenn die per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.
  • Der Antrag auf Behand­lung als unbe­schränkt steu­er­pflich­tig in Öster­reich ist bei sol­chen Grenz­gän­ger­fäl­len regel­mä­ßig ein wich­ti­ger Punkt, damit per­sön­li­che Steu­er­be­güns­ti­gun­gen berück­sich­tigt wer­den kön­nen.

Zusätz­lich haben wir dem Kli­en­ten eine gra­fi­sche Review-Doku­men­ta­ti­on erstellt. Dar­in wur­den die rele­van­ten Stel­len aus dem Finan­zOn­line-Ent­wurf her­vor­ge­ho­ben und ver­ständ­lich erklärt, was geän­dert oder geprüft wer­den soll­te.

Vorteile für den Klienten

Der Kli­ent erhielt eine kla­re Ein­schät­zung, wel­che Steu­er­be­güns­ti­gun­gen ihm vor­aus­sicht­lich zuste­hen und wel­che Anga­ben vor der Ein­rei­chung kor­ri­giert wer­den soll­ten.

Dadurch konn­te er:

  • Feh­ler im Finan­zOn­line-Ent­wurf ver­mei­den,
  • sei­ne Steu­er­erklä­rung bes­ser nach­voll­zie­hen,
  • den Fami­li­en­bo­nus Plus nach­träg­lich gel­tend machen,
  • Rück­fra­gen des Finanz­amts redu­zie­ren,
  • und sicher­stel­len, dass die grenz­über­schrei­ten­den Anga­ben mit den offi­zi­el­len Nach­wei­sen über­ein­stim­men.

Gera­de bei Grenz­gän­gern ist es wich­tig, dass Fami­li­en­leis­tun­gen, aus­län­di­sche Ein­kom­mens­nach­wei­se und öster­rei­chi­sche Steu­er­be­güns­ti­gun­gen rich­tig zusam­men­spie­len. Eine kur­ze steu­er­li­che Prü­fung vor der Abga­be kann hier einen spür­ba­ren finan­zi­el­len Vor­teil brin­gen und gleich­zei­tig spä­te­re Kor­rek­tu­ren ver­mei­den.

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