Latente Steuern nach dem BBG 2027/2028: Warum ausländische Unternehmen ihre österreichischen Abschlüsse schon jetzt prüfen sollten

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Das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2027/2028 bringt nicht nur eine künf­ti­ge Staf­fe­lung der öster­rei­chi­schen Kör­per­schaft­steu­er. Für Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz­stich­ta­gen nach dem Natio­nal­rats­be­schluss vom 8. Juli 2026 kann die Ände­rung bereits bei der Bewer­tung laten­ter Steu­ern rele­vant wer­den. Aus­län­di­sche Mut­ter­ge­sell­schaf­ten mit öster­rei­chi­schen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, Betriebs­stät­ten oder Grup­pen­struk­tu­ren soll­ten des­halb früh­zei­tig klä­ren, wel­che tem­po­rä­ren Dif­fe­ren­zen bestehen, wann sie sich vor­aus­sicht­lich umkeh­ren und wel­cher Steu­er­satz sach­ge­recht zu doku­men­tie­ren ist.


Ein Thema für den Abschluss, nicht nur für die Steuererklärung

Das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2027/2028 wird in vie­len Unter­neh­men zuerst als The­ma der lau­fen­den Kör­per­schaft­steu­er wahr­ge­nom­men. Der Grund liegt auf der Hand: Öster­reich behält den all­ge­mei­nen Kör­per­schaft­steu­er­satz von 23 Pro­zent bei, sieht aber für Wirt­schafts­jah­re, die ab 1. Janu­ar 2028 begin­nen, einen höhe­ren Satz von 24 Pro­zent für Ein­kom­mens­tei­le über 1 Mil­li­on Euro vor. Für inter­na­tio­na­le Grup­pen klingt das zunächst nach einer Fra­ge, die erst in der Steu­er­pla­nung für 2028 rele­vant wird. Genau dar­in liegt jedoch ein prak­ti­sches Risi­ko. Steu­er­li­che Ände­run­gen kön­nen bereits frü­her in der Rech­nungs­le­gung ankom­men, wenn sie die Bewer­tung laten­ter Steu­ern beein­flus­sen.

Für aus­län­di­sche Unter­neh­men mit öster­rei­chi­scher Toch­ter­ge­sell­schaft, öster­rei­chi­scher Betriebs­stät­te oder öster­rei­chi­scher Grup­pen­ge­sell­schaft ist das beson­ders wich­tig. Der loka­le Jah­res­ab­schluss nach UGB ist nicht bloß eine for­ma­le Neben­pflicht. Er kann Aus­schüt­tun­gen begren­zen, Covenants beein­flus­sen, Berichts­pa­ke­te an die Kon­zern­zen­tra­le prä­gen und die Grund­la­ge für Manage­men­tent­schei­dun­gen in Öster­reich bil­den. Wer Öster­reich nur als klei­nen Markt inner­halb einer inter­na­tio­na­len Struk­tur sieht, über­sieht leicht, dass öster­rei­chi­sche Rech­nungs­le­gung und öster­rei­chi­sches Steu­er­recht an die­ser Stel­le eng inein­an­der­grei­fen.

Was latente Steuern in Österreich leisten

Laten­te Steu­ern bil­den zukünf­ti­ge steu­er­li­che Be- oder Ent­las­tun­gen ab, die aus tem­po­rä­ren Dif­fe­ren­zen zwi­schen Unter­neh­mens­bi­lanz und Steu­er­bi­lanz ent­ste­hen. Ver­ein­facht gesagt: Wenn ein Ver­mö­gens­wert, eine Rück­stel­lung, eine Ver­bind­lich­keit oder ein Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten unter­neh­mens­recht­lich anders bewer­tet wird als steu­er­lich, kann dar­aus in spä­te­ren Jah­ren eine steu­er­li­che Wir­kung ent­ste­hen. Die­se Wir­kung soll im Abschluss peri­oden­ge­recht sicht­bar wer­den.

Nach öster­rei­chi­schem UGB ist bei einer vor­aus­sicht­li­chen Steu­er­be­las­tung eine pas­si­ve laten­te Steu­er zu bil­den. Bei einer vor­aus­sicht­li­chen Steu­er­ent­las­tung sind mit­tel­gro­ße und gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten grund­sätz­lich zur Akti­vie­rung ver­pflich­tet, wäh­rend klei­ne Gesell­schaf­ten ein Wahl­recht haben, das an Anhan­g­an­ga­ben geknüpft ist. Ver­lust­vor­trä­ge kön­nen nur dann in akti­ve laten­te Steu­ern ein­be­zo­gen wer­den, wenn aus­rei­chen­de pas­si­ve laten­te Steu­ern vor­han­den sind oder über­zeu­gen­de sub­stan­ti­el­le Hin­wei­se für zukünf­ti­ge steu­er­li­che Gewin­ne bestehen. Die­se Grund­re­geln sind für aus­län­di­sche Unter­neh­men nicht exo­tisch; sie sind aber in der öster­rei­chi­schen Aus­prä­gung sorg­fäl­tig zu doku­men­tie­ren.

Die Bewer­tung erfolgt nicht abs­trakt mit einem Kon­zern­steu­er­satz, son­dern mit dem Steu­er­satz, der für das jewei­li­ge öster­rei­chi­sche Steu­er­sub­jekt im Zeit­punkt der erwar­te­ten Umkeh­rung der Dif­fe­renz maß­geb­lich sein wird. In Kon­zern­ab­schlüs­sen nach UGB ist die Ver­wen­dung eines kon­zern­ein­heit­li­chen Durch­schnitts­steu­er­sat­zes oder des Steu­er­sat­zes der Mut­ter­ge­sell­schaft gera­de nicht der rich­ti­ge Aus­gangs­punkt. Ent­schei­dend ist die Ein­heit, bei der sich die tem­po­rä­re Dif­fe­renz tat­säch­lich umkehrt. Das macht die neue öster­rei­chi­sche Tarif­staf­fel für Grup­pen mit meh­re­ren Gesell­schaf­ten ope­ra­tiv anspruchs­voll.

Warum der 8. Juli 2026 für Bilanzstichtage relevant ist

Der Natio­nal­rat hat das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2027/2028 am 8. Juli 2026 beschlos­sen; die Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt erfolg­te am 29. Juli 2026, das Inkraft­tre­ten über­wie­gend am 30. Juli 2026. Für lau­fen­de Kör­per­schaft­steu­er­zah­lun­gen ist vor allem die Anwen­dung ab 2028 ent­schei­dend. Für laten­te Steu­ern stellt sich dage­gen die Fra­ge, ab wel­chem Abschluss­stich­tag die künf­ti­ge Rechts­la­ge mit hin­rei­chen­der Sicher­heit in die Bewer­tung ein­zu­be­zie­hen ist.

Nach der öster­rei­chi­schen Rech­nungs­le­gungs­pra­xis und AFRAC 30 ist bei Steu­er­satz­än­de­run­gen zu prü­fen, ob am Abschluss­stich­tag bereits aus­rei­chen­de Sicher­heit über die künf­ti­ge Anwen­dung besteht. In Öster­reich wird die­se Sicher­heit regel­mä­ßig mit dem Geset­zes­be­schluss des Natio­nal­rats in drit­ter Lesung ver­bun­den. Dar­aus folgt: Abschlüs­se mit Bilanz­stich­ta­gen bis 30. Juni 2026 wer­den grund­sätz­lich noch nicht durch die neue Staf­fe­lung geprägt. Bei Bilanz­stich­ta­gen nach dem Beschluss, prak­tisch also ins­be­son­de­re ab 31. Juli 2026, muss die neue Tarif­struk­tur in der Bewer­tung laten­ter Steu­ern mit­ge­dacht wer­den.

Das bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass jeder Abschluss eine wesent­li­che Anpas­sung zeigt. Vie­le öster­rei­chi­sche Gesell­schaf­ten wer­den unter­halb der Schwel­le blei­ben oder tem­po­rä­re Dif­fe­ren­zen haben, die sich vor 2028 umkeh­ren. Trotz­dem ist eine doku­men­tier­te Beur­tei­lung erfor­der­lich. Gera­de bei Quar­tals- und Halb­jah­res­re­portings, Kon­zern­packa­ges, IFRS-Über­lei­tun­gen oder geplan­ten Aus­schüt­tun­gen kann die Fra­ge frü­her auf dem Tisch lie­gen, als es der rei­ne Steu­er­ka­len­der ver­mu­ten lässt.

Die neue praktische Frage: 23 Prozent, 24 Prozent oder Durchschnittssatz?

Die bis­he­ri­ge Bewer­tung war ver­gleichs­wei­se ein­fach, solan­ge für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ein ein­heit­li­cher Kör­per­schaft­steu­er­satz galt. Mit der neu­en Staf­fe­lung muss das Unter­neh­men pro­gnos­ti­zie­ren, in wel­chen Jah­ren sich tem­po­rä­re Dif­fe­ren­zen vor­aus­sicht­lich umkeh­ren und wel­ches steu­er­li­che Ergeb­nis in die­sen Jah­ren erwar­tet wird. Liegt der rele­van­te Ein­kom­mens­teil vor­aus­sicht­lich unter der Schwel­le von 1 Mil­li­on Euro, spricht vie­les für 23 Pro­zent. Soweit tem­po­rä­re Dif­fe­ren­zen in Jah­ren wirk­sam wer­den, in denen Ein­kom­mens­tei­le über der Schwel­le erwar­tet wer­den, kann der 24-Pro­zent-Satz oder ein gewich­te­ter Ansatz rele­vant wer­den.

Unter IFRS wird bei gestaf­fel­ten Steu­er­sät­zen typi­scher­wei­se auf den durch­schnitt­li­chen Steu­er­satz abge­stellt, des­sen Anwen­dung auf das zu ver­steu­ern­de Ergeb­nis in den Jah­ren der erwar­te­ten Umkeh­rung ange­nom­men wird. Auch aus UGB-Sicht wird man ohne Steu­er­pla­nung kaum belast­bar ent­schei­den kön­nen, ob und in wel­chem Aus­maß die erhöh­te Tarif­stu­fe berührt ist. Die prak­ti­sche Auf­ga­be besteht daher nicht dar­in, mecha­nisch 24 Pro­zent auf alle laten­ten Steu­ern anzu­wen­den. Eben­so wenig wäre es sau­ber, pau­schal beim alten Satz zu blei­ben, wenn die Dif­fe­ren­zen erst in Peri­oden mit höhe­ren erwar­te­ten steu­er­pflich­ti­gen Ergeb­nis­sen umkeh­ren.

Für aus­län­di­sche Grup­pen wird die­se Ein­schät­zung zusätz­lich kom­plex, wenn öster­rei­chi­sche Ein­hei­ten in eine Grup­pen­be­steue­rung ein­be­zo­gen sind. Bei der neu­en Tarif­staf­fel kommt es im Rah­men der Grup­pen­be­steue­rung auf das Wirt­schafts­jahr des Grup­pen­trä­gers und das gesam­te Grup­pen­ein­kom­men an. Ein­zel­ne Grup­pen­mit­glie­der blei­ben für Zwe­cke der UGB-Steu­er­la­ten­zen aber wei­ter­hin eige­ne Bilan­zie­rungs­ein­hei­ten. Das Zusam­men­spiel aus loka­ler Bilan­zie­rung, steu­er­li­chem Grup­pen­er­geb­nis und Kon­zern­re­port­ing soll­te daher nicht erst im Jah­res­ab­schluss­pro­zess gelöst wer­den.

Besondere Relevanz für ausländische Muttergesellschaften

Aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in Öster­reich tätig sind, arbei­ten häu­fig mit stan­dar­di­sier­ten Kon­zern­pro­zes­sen. Tax report­ing, defer­red tax cal­cu­la­ti­ons und report­ing packa­ges wer­den zen­tral koor­di­niert. Das ist effi­zi­ent, kann aber zu Fehl­grif­fen füh­ren, wenn loka­le öster­rei­chi­sche Beson­der­hei­ten nicht recht­zei­tig ein­ge­baut wer­den. Ein aus­län­di­scher Kon­zern­steu­er­satz, ein glo­ba­les Tem­p­la­te oder ein pau­scha­ler Grup­pen­an­satz ersetzt nicht die öster­rei­chi­sche Ein­zel­be­ur­tei­lung.

Betrof­fen sein kön­nen ins­be­son­de­re öster­rei­chi­sche Toch­ter­ge­sell­schaf­ten mit abwei­chen­den Abschrei­bun­gen, Rück­stel­lun­gen, Lea­sing- oder Finan­zie­rungs­po­si­tio­nen, steu­er­li­chen Ver­lust­vor­trä­gen, Umgrün­dun­gen, Betei­li­gungs­wer­ten oder kon­zern­in­ter­nen Lie­fer- und Leis­tungs­be­zie­hun­gen. Auch bei Akqui­si­tio­nen, Ver­schmel­zun­gen oder Post-Mer­ger-Inte­gra­tio­nen soll­te geprüft wer­den, ob tem­po­rä­re Dif­fe­ren­zen bestehen und in wel­chen Peri­oden sie vor­aus­sicht­lich steu­er­lich wirk­sam wer­den. Wer eine öster­rei­chi­sche Ein­heit erst kürz­lich erwor­ben hat oder eine Markt­er­wei­te­rung vor­be­rei­tet, soll­te die Fra­ge in die Due-Dili­gence- und Inte­gra­ti­ons­pla­nung auf­neh­men.

Ein wei­te­rer Punkt betrifft Aus­schüt­tun­gen. Akti­vier­te laten­te Steu­ern kön­nen nach öster­rei­chi­schem Recht eine Aus­schüt­tungs­sper­re aus­lö­sen. Damit kann die Neu­be­wer­tung nicht nur eine tech­ni­sche Steu­er­po­si­ti­on, son­dern auch die ver­füg­ba­re Aus­schüt­tungs­ba­sis beein­flus­sen. Für aus­län­di­sche Mut­ter­ge­sell­schaf­ten, die Cash-Poo­ling, Divi­den­den­pla­nung oder Finan­zie­rung über öster­rei­chi­sche Ein­hei­ten steu­ern, ist das ein kon­kre­ter betriebs­wirt­schaft­li­cher Aspekt.

Was Unternehmen jetzt praktisch tun sollten

Der ers­te Schritt ist eine Bestands­auf­nah­me der bestehen­den tem­po­rä­ren Dif­fe­ren­zen im öster­rei­chi­schen Abschluss. Dabei soll­te getrennt wer­den zwi­schen Dif­fe­ren­zen, die sich vor 2028 abbau­en, und sol­chen, deren Umkeh­rung in die Peri­oden fällt, in denen der neue Tarif rele­vant wer­den kann. Der zwei­te Schritt ist eine belast­ba­re Steu­er­pla­nung für die erwar­te­ten Umkeh­rungs­jah­re. Sie muss nicht punkt­ge­nau sein, aber sie soll­te die Annah­men zur Ertrags­la­ge, zur Grup­pen­be­steue­rung, zu Ver­lust­vor­trä­gen und zu außer­ge­wöhn­li­chen Trans­ak­tio­nen nach­voll­zieh­bar machen.

Der drit­te Schritt ist die Abstim­mung zwi­schen der loka­len Buch­hal­tung, der Steu­er­funk­ti­on, dem Abschluss­prü­fer und der aus­län­di­schen Kon­zern­zen­tra­le. Beson­ders wich­tig ist eine gemein­sa­me Linie für UGB-Abschluss, IFRS-Report­ing und inter­ne Kon­zern­vor­ga­ben. Wenn eine öster­rei­chi­sche Gesell­schaft für Kon­zern­zwe­cke IFRS-Wer­te lie­fert, kann die loka­le Beur­tei­lung auch in der inter­na­tio­na­len Bericht­erstat­tung sicht­bar wer­den. Unter­schied­li­che Daten­quel­len, alte Steu­er­satz­lo­gi­ken in Excel-Model­len oder nicht aktua­li­sier­te ERP-Para­me­ter sind typi­sche Feh­ler­quel­len.

Schließ­lich soll­te die Doku­men­ta­ti­on prü­fungs­fest sein. Es reicht nicht, einen Steu­er­satz zu ver­wen­den; es soll­te erkenn­bar sein, war­um die­ser Satz oder Durch­schnitts­satz sach­ge­recht ist. Dazu gehö­ren die Iden­ti­fi­ka­ti­on der tem­po­rä­ren Dif­fe­ren­zen, die erwar­te­ten Umkeh­rungs­zeit­punk­te, die Ein­schät­zung der steu­er­li­chen Ergeb­nis­se, die Behand­lung der Grup­pen­be­steue­rung und der Ver­lust­vor­trä­ge sowie eine Begrün­dung, wenn die Aus­wir­kung als unwe­sent­lich ein­ge­stuft wird.


Fazit: Kleine Prozentdifferenz, großer Dokumentationseffekt

Die neue öster­rei­chi­sche Kör­per­schaft­steu­er­staf­fel klingt auf den ers­ten Blick mode­rat: 23 Pro­zent blei­ben für Ein­kom­mens­tei­le bis 1 Mil­li­on Euro bestehen, 24 Pro­zent gel­ten für dar­über hin­aus­ge­hen­de Ein­kom­mens­tei­le. In der Rech­nungs­le­gung kann die­se schein­bar klei­ne Dif­fe­renz den­noch einen erheb­li­chen Pro­zess- und Doku­men­ta­ti­ons­ef­fekt aus­lö­sen. Denn laten­te Steu­ern bli­cken in die Zukunft, und genau dort wirkt die Tarif­än­de­rung.

Für aus­län­di­sche Unter­neh­men mit Öster­reich-Bezug ist der wich­tigs­te Punkt daher nicht die abso­lu­te Mehr­be­las­tung, son­dern die recht­zei­ti­ge Ein­bin­dung der öster­rei­chi­schen Regeln in die Abschluss­pro­zes­se. Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter unter­stützt inter­na­tio­na­le Unter­neh­men dabei, öster­rei­chi­sche Steu­er- und Rech­nungs­le­gungs­fra­gen ver­läss­lich ein­zu­ord­nen, loka­le Pflich­ten mit Kon­zern­an­for­de­run­gen abzu­stim­men und pra­xis­taug­li­che Doku­men­ta­tio­nen auf­zu­bau­en. Wer einen Steu­er­be­ra­ter in Öster­reich sucht, soll­te die­ses The­ma nicht erst im Rah­men der Jah­res­ab­schluss­prü­fung adres­sie­ren. Eine frü­he Ana­ly­se schafft Klar­heit, redu­ziert Abstim­mungs­auf­wand und hilft, die öster­rei­chi­schen Abschlüs­se kon­sis­tent und belast­bar vor­zu­be­rei­ten.

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