Latente Steuern nach dem BBG 2027/2028: Warum ausländische Unternehmen ihre österreichischen Abschlüsse schon jetzt prüfen sollten

Das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 bringt nicht nur eine künftige Staffelung der österreichischen Körperschaftsteuer. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen nach dem Nationalratsbeschluss vom 8. Juli 2026 kann die Änderung bereits bei der Bewertung latenter Steuern relevant werden. Ausländische Muttergesellschaften mit österreichischen Tochtergesellschaften, Betriebsstätten oder Gruppenstrukturen sollten deshalb frühzeitig klären, welche temporären Differenzen bestehen, wann sie sich voraussichtlich umkehren und welcher Steuersatz sachgerecht zu dokumentieren ist.
Ein Thema für den Abschluss, nicht nur für die Steuererklärung
Das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wird in vielen Unternehmen zuerst als Thema der laufenden Körperschaftsteuer wahrgenommen. Der Grund liegt auf der Hand: Österreich behält den allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent bei, sieht aber für Wirtschaftsjahre, die ab 1. Januar 2028 beginnen, einen höheren Satz von 24 Prozent für Einkommensteile über 1 Million Euro vor. Für internationale Gruppen klingt das zunächst nach einer Frage, die erst in der Steuerplanung für 2028 relevant wird. Genau darin liegt jedoch ein praktisches Risiko. Steuerliche Änderungen können bereits früher in der Rechnungslegung ankommen, wenn sie die Bewertung latenter Steuern beeinflussen.
Für ausländische Unternehmen mit österreichischer Tochtergesellschaft, österreichischer Betriebsstätte oder österreichischer Gruppengesellschaft ist das besonders wichtig. Der lokale Jahresabschluss nach UGB ist nicht bloß eine formale Nebenpflicht. Er kann Ausschüttungen begrenzen, Covenants beeinflussen, Berichtspakete an die Konzernzentrale prägen und die Grundlage für Managemententscheidungen in Österreich bilden. Wer Österreich nur als kleinen Markt innerhalb einer internationalen Struktur sieht, übersieht leicht, dass österreichische Rechnungslegung und österreichisches Steuerrecht an dieser Stelle eng ineinandergreifen.
Was latente Steuern in Österreich leisten
Latente Steuern bilden zukünftige steuerliche Be- oder Entlastungen ab, die aus temporären Differenzen zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz entstehen. Vereinfacht gesagt: Wenn ein Vermögenswert, eine Rückstellung, eine Verbindlichkeit oder ein Rechnungsabgrenzungsposten unternehmensrechtlich anders bewertet wird als steuerlich, kann daraus in späteren Jahren eine steuerliche Wirkung entstehen. Diese Wirkung soll im Abschluss periodengerecht sichtbar werden.
Nach österreichischem UGB ist bei einer voraussichtlichen Steuerbelastung eine passive latente Steuer zu bilden. Bei einer voraussichtlichen Steuerentlastung sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften grundsätzlich zur Aktivierung verpflichtet, während kleine Gesellschaften ein Wahlrecht haben, das an Anhangangaben geknüpft ist. Verlustvorträge können nur dann in aktive latente Steuern einbezogen werden, wenn ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind oder überzeugende substantielle Hinweise für zukünftige steuerliche Gewinne bestehen. Diese Grundregeln sind für ausländische Unternehmen nicht exotisch; sie sind aber in der österreichischen Ausprägung sorgfältig zu dokumentieren.
Die Bewertung erfolgt nicht abstrakt mit einem Konzernsteuersatz, sondern mit dem Steuersatz, der für das jeweilige österreichische Steuersubjekt im Zeitpunkt der erwarteten Umkehrung der Differenz maßgeblich sein wird. In Konzernabschlüssen nach UGB ist die Verwendung eines konzerneinheitlichen Durchschnittssteuersatzes oder des Steuersatzes der Muttergesellschaft gerade nicht der richtige Ausgangspunkt. Entscheidend ist die Einheit, bei der sich die temporäre Differenz tatsächlich umkehrt. Das macht die neue österreichische Tarifstaffel für Gruppen mit mehreren Gesellschaften operativ anspruchsvoll.
Warum der 8. Juli 2026 für Bilanzstichtage relevant ist
Der Nationalrat hat das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 am 8. Juli 2026 beschlossen; die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29. Juli 2026, das Inkrafttreten überwiegend am 30. Juli 2026. Für laufende Körperschaftsteuerzahlungen ist vor allem die Anwendung ab 2028 entscheidend. Für latente Steuern stellt sich dagegen die Frage, ab welchem Abschlussstichtag die künftige Rechtslage mit hinreichender Sicherheit in die Bewertung einzubeziehen ist.
Nach der österreichischen Rechnungslegungspraxis und AFRAC 30 ist bei Steuersatzänderungen zu prüfen, ob am Abschlussstichtag bereits ausreichende Sicherheit über die künftige Anwendung besteht. In Österreich wird diese Sicherheit regelmäßig mit dem Gesetzesbeschluss des Nationalrats in dritter Lesung verbunden. Daraus folgt: Abschlüsse mit Bilanzstichtagen bis 30. Juni 2026 werden grundsätzlich noch nicht durch die neue Staffelung geprägt. Bei Bilanzstichtagen nach dem Beschluss, praktisch also insbesondere ab 31. Juli 2026, muss die neue Tarifstruktur in der Bewertung latenter Steuern mitgedacht werden.
Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder Abschluss eine wesentliche Anpassung zeigt. Viele österreichische Gesellschaften werden unterhalb der Schwelle bleiben oder temporäre Differenzen haben, die sich vor 2028 umkehren. Trotzdem ist eine dokumentierte Beurteilung erforderlich. Gerade bei Quartals- und Halbjahresreportings, Konzernpackages, IFRS-Überleitungen oder geplanten Ausschüttungen kann die Frage früher auf dem Tisch liegen, als es der reine Steuerkalender vermuten lässt.
Die neue praktische Frage: 23 Prozent, 24 Prozent oder Durchschnittssatz?
Die bisherige Bewertung war vergleichsweise einfach, solange für Kapitalgesellschaften ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz galt. Mit der neuen Staffelung muss das Unternehmen prognostizieren, in welchen Jahren sich temporäre Differenzen voraussichtlich umkehren und welches steuerliche Ergebnis in diesen Jahren erwartet wird. Liegt der relevante Einkommensteil voraussichtlich unter der Schwelle von 1 Million Euro, spricht vieles für 23 Prozent. Soweit temporäre Differenzen in Jahren wirksam werden, in denen Einkommensteile über der Schwelle erwartet werden, kann der 24-Prozent-Satz oder ein gewichteter Ansatz relevant werden.
Unter IFRS wird bei gestaffelten Steuersätzen typischerweise auf den durchschnittlichen Steuersatz abgestellt, dessen Anwendung auf das zu versteuernde Ergebnis in den Jahren der erwarteten Umkehrung angenommen wird. Auch aus UGB-Sicht wird man ohne Steuerplanung kaum belastbar entscheiden können, ob und in welchem Ausmaß die erhöhte Tarifstufe berührt ist. Die praktische Aufgabe besteht daher nicht darin, mechanisch 24 Prozent auf alle latenten Steuern anzuwenden. Ebenso wenig wäre es sauber, pauschal beim alten Satz zu bleiben, wenn die Differenzen erst in Perioden mit höheren erwarteten steuerpflichtigen Ergebnissen umkehren.
Für ausländische Gruppen wird diese Einschätzung zusätzlich komplex, wenn österreichische Einheiten in eine Gruppenbesteuerung einbezogen sind. Bei der neuen Tarifstaffel kommt es im Rahmen der Gruppenbesteuerung auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers und das gesamte Gruppeneinkommen an. Einzelne Gruppenmitglieder bleiben für Zwecke der UGB-Steuerlatenzen aber weiterhin eigene Bilanzierungseinheiten. Das Zusammenspiel aus lokaler Bilanzierung, steuerlichem Gruppenergebnis und Konzernreporting sollte daher nicht erst im Jahresabschlussprozess gelöst werden.
Besondere Relevanz für ausländische Muttergesellschaften
Ausländische Unternehmen, die in Österreich tätig sind, arbeiten häufig mit standardisierten Konzernprozessen. Tax reporting, deferred tax calculations und reporting packages werden zentral koordiniert. Das ist effizient, kann aber zu Fehlgriffen führen, wenn lokale österreichische Besonderheiten nicht rechtzeitig eingebaut werden. Ein ausländischer Konzernsteuersatz, ein globales Template oder ein pauschaler Gruppenansatz ersetzt nicht die österreichische Einzelbeurteilung.
Betroffen sein können insbesondere österreichische Tochtergesellschaften mit abweichenden Abschreibungen, Rückstellungen, Leasing- oder Finanzierungspositionen, steuerlichen Verlustvorträgen, Umgründungen, Beteiligungswerten oder konzerninternen Liefer- und Leistungsbeziehungen. Auch bei Akquisitionen, Verschmelzungen oder Post-Merger-Integrationen sollte geprüft werden, ob temporäre Differenzen bestehen und in welchen Perioden sie voraussichtlich steuerlich wirksam werden. Wer eine österreichische Einheit erst kürzlich erworben hat oder eine Markterweiterung vorbereitet, sollte die Frage in die Due-Diligence- und Integrationsplanung aufnehmen.
Ein weiterer Punkt betrifft Ausschüttungen. Aktivierte latente Steuern können nach österreichischem Recht eine Ausschüttungssperre auslösen. Damit kann die Neubewertung nicht nur eine technische Steuerposition, sondern auch die verfügbare Ausschüttungsbasis beeinflussen. Für ausländische Muttergesellschaften, die Cash-Pooling, Dividendenplanung oder Finanzierung über österreichische Einheiten steuern, ist das ein konkreter betriebswirtschaftlicher Aspekt.
Was Unternehmen jetzt praktisch tun sollten
Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme der bestehenden temporären Differenzen im österreichischen Abschluss. Dabei sollte getrennt werden zwischen Differenzen, die sich vor 2028 abbauen, und solchen, deren Umkehrung in die Perioden fällt, in denen der neue Tarif relevant werden kann. Der zweite Schritt ist eine belastbare Steuerplanung für die erwarteten Umkehrungsjahre. Sie muss nicht punktgenau sein, aber sie sollte die Annahmen zur Ertragslage, zur Gruppenbesteuerung, zu Verlustvorträgen und zu außergewöhnlichen Transaktionen nachvollziehbar machen.
Der dritte Schritt ist die Abstimmung zwischen der lokalen Buchhaltung, der Steuerfunktion, dem Abschlussprüfer und der ausländischen Konzernzentrale. Besonders wichtig ist eine gemeinsame Linie für UGB-Abschluss, IFRS-Reporting und interne Konzernvorgaben. Wenn eine österreichische Gesellschaft für Konzernzwecke IFRS-Werte liefert, kann die lokale Beurteilung auch in der internationalen Berichterstattung sichtbar werden. Unterschiedliche Datenquellen, alte Steuersatzlogiken in Excel-Modellen oder nicht aktualisierte ERP-Parameter sind typische Fehlerquellen.
Schließlich sollte die Dokumentation prüfungsfest sein. Es reicht nicht, einen Steuersatz zu verwenden; es sollte erkennbar sein, warum dieser Satz oder Durchschnittssatz sachgerecht ist. Dazu gehören die Identifikation der temporären Differenzen, die erwarteten Umkehrungszeitpunkte, die Einschätzung der steuerlichen Ergebnisse, die Behandlung der Gruppenbesteuerung und der Verlustvorträge sowie eine Begründung, wenn die Auswirkung als unwesentlich eingestuft wird.
Fazit: Kleine Prozentdifferenz, großer Dokumentationseffekt
Die neue österreichische Körperschaftsteuerstaffel klingt auf den ersten Blick moderat: 23 Prozent bleiben für Einkommensteile bis 1 Million Euro bestehen, 24 Prozent gelten für darüber hinausgehende Einkommensteile. In der Rechnungslegung kann diese scheinbar kleine Differenz dennoch einen erheblichen Prozess- und Dokumentationseffekt auslösen. Denn latente Steuern blicken in die Zukunft, und genau dort wirkt die Tarifänderung.
Für ausländische Unternehmen mit Österreich-Bezug ist der wichtigste Punkt daher nicht die absolute Mehrbelastung, sondern die rechtzeitige Einbindung der österreichischen Regeln in die Abschlussprozesse. Heinz Kobleder – Steuerberater unterstützt internationale Unternehmen dabei, österreichische Steuer- und Rechnungslegungsfragen verlässlich einzuordnen, lokale Pflichten mit Konzernanforderungen abzustimmen und praxistaugliche Dokumentationen aufzubauen. Wer einen Steuerberater in Österreich sucht, sollte dieses Thema nicht erst im Rahmen der Jahresabschlussprüfung adressieren. Eine frühe Analyse schafft Klarheit, reduziert Abstimmungsaufwand und hilft, die österreichischen Abschlüsse konsistent und belastbar vorzubereiten.


