Nova Iberomoldes: Wann bei Umstrukturierungen keine Österreichische Grunderwerbsteuer anfallen kann

„Die Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen steht seit dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Nova Iberomoldes erneut im Fokus. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Besteuerung bestimmter Anteilseinbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstoßen kann. Das österreichische BMF hat daraufhin klargestellt, dass bei eindeutig erfassten Umstrukturierungen keine Grunderwerbsteuerpflicht bestehen soll. Für Unternehmensgruppen mit österreichischem Immobilienbezug ist dies insbesondere bei Einbringungen, Spaltungen, Verschmelzungen und vergleichbaren Anteilstauschvorgängen relevant. Eine generelle Steuerbefreiung für sämtliche Umstrukturierungen oder Share Deals ergibt sich daraus jedoch nicht.“
Worum geht es bei Nova Iberomoldes?
Die BMF-Information zu Nova Iberomoldes betrifft ein sehr spezielles, für Unternehmensgruppen aber wichtiges Thema: Kann Grunderwerbsteuer anfallen, obwohl kein Grundstück verkauft oder zivilrechtlich übertragen wird, sondern lediglich Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft im Zuge einer Umstrukturierung verschoben werden? Genau diese Frage stand im Hintergrund des EuGH-Urteils vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache C‑837/24 Nova Iberomoldes. Der Name wirkt auf den ersten Blick wie ein Hinweis auf die österreichische Normverbrauchsabgabe, hat damit aber nichts zu tun. Nova Iberomoldes ist der Name der portugiesischen Gesellschaft, die den Rechtsstreit ausgelöst hat.
Der Sachverhalt in Portugal
In Portugal wurde eine neue Aktiengesellschaft gegründet. Ihr Gesellschaftskapital wurde nicht bar eingezahlt, sondern durch Sacheinlagen aufgebracht. Die einzige Gesellschafterin brachte Beteiligungen an mehreren Gesellschaften ein. Eine dieser Gesellschaften hielt in Portugal gelegene Immobilien. Durch die Einbringung erhielt die neu gegründete Gesellschaft eine Beteiligung, die eine Mehrheit beziehungsweise im konkreten Fall sogar 100 Prozent der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft vermittelte. Die portugiesische Finanzverwaltung behandelte diesen Vorgang nach nationalem Recht als grunderwerbsteuerlich relevanten Anteilserwerb. Portugal besteuerte also nicht eine direkte Grundstücksübertragung, sondern einen Anteilsvorgang, weil das nationale Recht bestimmte Beteiligungserwerbe an Immobiliengesellschaften einem Erwerb von Immobilien gleichstellt.
Warum die Kapitalansammlungsrichtlinie entscheidend ist
Der EuGH prüfte die portugiesische Regelung an der Richtlinie 2008/7/EG über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Diese Richtlinie soll verhindern, dass Kapitalzuführungen, Anteilsgewährungen und bestimmte Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften durch indirekte Steuern behindert werden. Art. 4 der Richtlinie definiert bestimmte Umstrukturierungen, darunter den Erwerb von Anteilen, die eine Mehrheit der Stimmrechte an einer anderen Kapitalgesellschaft vermitteln, wenn die Gegenleistung zumindest teilweise in Wertpapieren besteht, die das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentieren. Art. 5 verbietet für solche Umstrukturierungen indirekte Steuern. Art. 6 lässt zwar bestimmte Steuern zu, etwa Besitzwechselsteuern auf die Einbringung von im Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften in eine Kapitalgesellschaft. Der entscheidende Punkt ist aber: Im Fall Nova Iberomoldes wurden nicht die Immobilien selbst übertragen, sondern Anteile an einer Gesellschaft, die Immobilien hielt.
Die Kernaussage des EuGH
Der EuGH kam zum Ergebnis, dass der Vorgang als Umstrukturierung im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie zu beurteilen war. Die neu gegründete Kapitalgesellschaft erhielt Anteile, die eine Mehrheit der Stimmrechte an anderen Kapitalgesellschaften vermittelten. Die Einbringende erhielt im Gegenzug Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Damit griff das Verbot indirekter Steuern auf Umstrukturierungen. Die portugiesische Grunderwerbsteuer konnte nicht über die Ausnahme für Besitzwechselsteuern gerechtfertigt werden, weil kein zivilrechtlicher Eigentumswechsel an den Immobilien stattfand. Die Immobilien blieben im Eigentum derselben grundstücksbesitzenden Gesellschaft – geändert hatte sich die Beteiligungsebene darüber.
Warum das für Österreich relevant ist
Das österreichische Grunderwerbsteuergesetz besteuert nicht nur klassische Grundstückskaufverträge. Nach § 1 Abs. 3 GrEStG können auch Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigungen bei Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz Grunderwerbsteuer auslösen. Seit den Änderungen im Umfeld des Budgetbegleitgesetzes 2025 steht dabei insbesondere die 75-Prozent-Schwelle im Mittelpunkt. Deshalb weist das BMF darauf hin, dass das österreichische GrEStG mit der portugiesischen Rechtslage vergleichbare Regelungen enthält. Wenn ein Vorgang nach der EuGH-Rechtsprechung eindeutig als Umstrukturierung nach der Kapitalansammlungsrichtlinie einzustufen ist, soll nach der BMF-Information keine österreichische Grunderwerbsteuerpflicht bestehen.
Welche Vorgänge laut BMF erfasst sein können
Das BMF nennt mehrere Fallgruppen. Dazu zählen die schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des Umgründungssteuergesetzes, down-stream- und side-stream-Einbringungen von Kapitalanteilen oder Betrieben mit solchen Kapitalanteilen, entsprechende Spaltungen, side-stream-Verschmelzungen sowie diagonale Konzernvorgänge, etwa zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen. Gemeinsamer Nenner ist, dass Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gelangen und dafür Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden. Nach der BMF-Information kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Umgründung unter das Umgründungssteuergesetz fällt. Entscheidend ist die Einordnung nach der Kapitalansammlungsrichtlinie.
Was nicht automatisch befreit ist
Die BMF-Information ist keine allgemeine Abschaffung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals. Der schlichte Kauf von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft bleibt nach dem BMF nicht von der Kapitalansammlungsrichtlinie umfasst. Auch eine Sacheinlage eines Grundstücks selbst in eine Kapitalgesellschaft kann weiterhin unter die Ausnahme für Besitzwechselsteuern fallen. Ebenso vorsichtig zu behandeln sind andere Gesellschaftsformen, nicht eindeutig erfasste Vorgänge und Fälle, in denen keine Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft als Gegenleistung gewährt werden. Unternehmen sollten daher nicht aus dem Urteil ableiten, dass jede Konzernumstrukturierung mit Immobilienbezug automatisch grunderwerbsteuerfrei ist.
Verfahrensrechtliche Folgen
Besonders praktisch ist der verfahrensrechtliche Teil der BMF-Information. Bei eindeutig erfassten Umstrukturierungen sollen Finanzämter aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts davon ausgehen, dass keine Grunderwerbsteuerpflicht besteht. Wenn die Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind, kann nach der Information eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung unterbleiben. Für bereits selbst berechnete Fälle kommt innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Antrag auf Festsetzung nach § 201 BAO in Betracht. Wurde bereits ein Bescheid erlassen, können je nach Verfahrensstand ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO zu prüfen sein. Diese Schritte sollten zeitnah geprüft werden, weil Fristen und Verfahrenslage entscheidend sind.
Praxishinweise für Unternehmen
Unternehmensgruppen mit österreichischem Immobilienbezug sollten laufende und kürzlich abgeschlossene Umstrukturierungen systematisch durchsehen. Relevant sind insbesondere Holdinggründungen, Einbringungen von Beteiligungen, side-stream- und down-stream-Strukturen, Spaltungen und Verschmelzungen, bei denen eine Kapitalgesellschaft Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften erwirbt und als Gegenleistung eigene Anteile oder Anteile ihrer Gesellschafter gewährt werden. Vor einer Umsetzung sollte dokumentiert werden, welche Gesellschaftsformen beteiligt sind, ob eine Mehrheit der Stimmrechte übertragen oder erreicht wird, welche Gegenleistung gewählt wird und ob tatsächlich nur Anteile und nicht Grundstücke selbst übertragen werden. Genau diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob das EuGH-Urteil praktisch hilft.
Fazit
Nova Iberomoldes ist für Österreich deshalb wichtig, weil es die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Anteilsvorgängen bei Immobiliengesellschaften europarechtlich begrenzt. Das Urteil schützt nicht jeden Share Deal. Es schützt aber bestimmte Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften, wenn die Voraussetzungen der Kapitalansammlungsrichtlinie erfüllt sind. Für betroffene Unternehmen kann das erhebliche Auswirkungen haben: neue Umstrukturierungen können anders geplant werden, bereits abgeführte Grunderwerbsteuer kann in geeigneten Fällen verfahrensrechtlich überprüft werden, und unklare Sachverhalte sollten vor Abgabe einer Selbstberechnung sorgfältig beurteilt werden. Heinz Kobleder – Steuerberater unterstützt Unternehmen bei der steuerlichen Einordnung solcher Vorgange in Österreich und bei der Abstimmung der nächsten Schritte.
FAQ
Bedeutet Nova Iberomoldes, dass Share Deals in Österreich grunderwerbsteuerfrei sind?
Nein. Das Urteil betrifft bestimmte Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften. Ein schlichter Kauf von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft bleibt nach der BMF-Information nicht automatisch erfasst.
Wann kann die Kapitalansammlungsrichtlinie helfen?
Sie kann relevant sein, wenn eine Kapitalgesellschaft Anteile erwirbt, die eine Mehrheit der Stimmrechte an einer anderen Kapitalgesellschaft vermitteln, und dafür zumindest teilweise Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden.
Gilt das auch, wenn das Umgründungssteuergesetz nicht anwendbar ist?
Nach der BMF-Information ist die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes für die Kapitalansammlungsrichtlinie nicht entscheidend. Maßgeblich ist die unionsrechtliche Einordnung des Vorgangs.
Kann bereits bezahlte Grunderwerbsteuer zurückgefordert werden?
In geeigneten Fällen kann eine verfahrensrechtliche Korrektur zu prüfen sein, etwa nach § 201 BAO oder bei Bescheiden über Rechtsmittel bzw. § 299 BAO. Entscheidend sind die konkreten Fristen und der Verfahrensstand.
Was sollte vor einer Umstrukturierung geprüft werden?
Zu prüfen sind insbesondere Gesellschaftsformen, Stimmrechtsmehrheit, Gegenleistung, Grundstücksbezug, direkte oder indirekte Übertragung und die Frage, ob tatsächlich eine geschützte Umstrukturierung vorliegt.
Sie planen eine Umstrukturierung mit österreichischem Immobilienbezug oder haben in einem solchen Fall bereits Grunderwerbsteuer selbst berechnet? Senden Sie uns eine kurze Beschreibung des Sachverhalts. Wir prüfen, ob die BMF-Information zu Nova Iberomoldes für Ihren Fall relevant sein kann und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.


