Internationale Freelancer beauftragen – steuerliche Sicherheit für ein österreichisches Technologieunternehmen

Wie Koble­der TAX Advi­sors einem öster­rei­chi­schen IT-Unter­neh­men bei der steu­er­lich siche­ren Zusam­men­ar­beit mit einer Soft­ware­ent­wick­le­rin in Tune­si­en gehol­fen hat.

Die Ausgangssituation

Ein öster­rei­chi­sches Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men plan­te, eine selb­stän­di­ge Soft­ware­ent­wick­le­rin aus Tune­si­en für ein neu­es Ent­wick­lungs­pro­jekt zu enga­gie­ren. Die Zusam­men­ar­beit soll­te voll­stän­dig remo­te erfol­gen. Die Ent­wick­le­rin soll­te an einer neu­en Soft­ware­lö­sung mit­ar­bei­ten und ihre Leis­tun­gen direkt an das öster­rei­chi­sche Unter­neh­men ver­rech­nen.

Obwohl die ver­trag­li­chen Grund­la­gen bereits gut vor­be­rei­tet waren, bestan­den eini­ge steu­er­li­che Unsi­cher­hei­ten.

Der Geschäfts­füh­rer woll­te ins­be­son­de­re wis­sen, ob bei den Zah­lun­gen nach Tune­si­en öster­rei­chi­sche Steu­ern ein­be­hal­ten wer­den müs­sen, wie die Rech­nun­gen umsatz­steu­er­lich rich­tig aus­zu­stel­len sind und wel­che Unter­la­gen benö­tigt wer­den, um die Zusam­men­ar­beit gegen­über dem Finanz­amt aus­rei­chend zu doku­men­tie­ren.

Eine wei­te­re wich­ti­ge Fra­ge betraf die Rech­te an der ent­wi­ckel­ten Soft­ware: Wie kann sicher­ge­stellt wer­den, dass das Unter­neh­men die Soft­ware spä­ter unein­ge­schränkt wirt­schaft­lich nut­zen kann, ohne dadurch uner­war­te­te steu­er­li­che Ver­pflich­tun­gen aus­zu­lö­sen?

Unsere Beratung

Koble­der TAX Advi­sors prüf­te die geplan­te Zusam­men­ar­beit aus öster­rei­chi­scher steu­er­li­cher Sicht und ana­ly­sier­te die bereits vor­be­rei­te­ten Ver­trags­un­ter­la­gen.

Ein beson­de­rer Schwer­punkt lag auf der Unter­schei­dung zwi­schen einer gewöhn­li­chen Soft­ware­ent­wick­lungs­leis­tung und der Über­las­sung von Soft­ware­li­zen­zen.

Wäh­rend bei einer aus­schließ­lich im Aus­land erbrach­ten Ent­wick­lungs­leis­tung grund­sätz­lich kei­ne öster­rei­chi­sche Abzug­steu­er anfällt, kann die ent­gelt­li­che Über­las­sung bestimm­ter Soft­ware-Nut­zungs­rech­te eine sol­che Ver­pflich­tung aus­lö­sen.

Wir zeig­ten dem Unter­neh­men, wie die Ver­trags­be­stim­mun­gen prä­zi­siert wer­den kön­nen, damit der end­gül­ti­ge Erwerb der wirt­schaft­li­chen Ver­wer­tungs­rech­te an den neu ent­wi­ckel­ten Arbeits­er­geb­nis­sen klar gere­gelt ist. Gleich­zei­tig emp­fah­len wir, den Ein­satz bereits vor­han­de­ner Soft­ware­be­stand­tei­le der Ent­wick­le­rin geson­dert zu ver­ein­ba­ren und bei Bedarf steu­er­lich zu prü­fen.

Dar­über hin­aus klär­ten wir die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung der Leis­tun­gen. Wir erläu­ter­ten, wie das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren funk­tio­niert und wel­che Anga­ben auf den Rech­nun­gen erfor­der­lich sind.

Schließ­lich stell­ten wir eine über­sicht­li­che Lis­te der not­wen­di­gen Nach­wei­se zusam­men und emp­fah­len die Ver­wen­dung des offi­zi­el­len For­mu­lars ZS-QU1 zur Doku­men­ta­ti­on der steu­er­li­chen Ansäs­sig­keit der aus­län­di­schen Ent­wick­le­rin.

Der Nutzen für unseren Klienten

Durch unse­re Bera­tung erhielt das Unter­neh­men eine kla­re Grund­la­ge für die geplan­te inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit.

Die wesent­li­chen Vor­tei­le:

  • Ver­mei­dung unnö­ti­ger Steu­er­ri­si­ken: Mög­li­che Abzug­steu­er­pro­ble­me wur­den bereits vor Ver­trags­ab­schluss erkannt und kon­kre­te Anpas­sun­gen emp­foh­len.
  • Rechts­si­che­re Rech­nungs­ab­wick­lung: Das Unter­neh­men weiß, wie die Leis­tun­gen umsatz­steu­er­lich zu behan­deln und die Rech­nun­gen rich­tig aus­zu­stel­len sind.
  • Kla­re Rege­lung der Soft­ware-Rech­te: Die emp­foh­le­nen Ver­trags­än­de­run­gen schaf­fen eine bes­se­re Grund­la­ge für die spä­te­re wirt­schaft­li­che Nut­zung der ent­wi­ckel­ten Soft­ware.
  • Weni­ger Ver­wal­tungs­auf­wand: Durch kon­kre­te Vor­ga­ben und stan­dar­di­sier­te Nach­wei­se wur­de die steu­er­li­che Doku­men­ta­ti­on ver­ein­facht.
  • Mehr Sicher­heit bei inter­na­tio­na­len Pro­jek­ten: Der Geschäfts­füh­rer konn­te die Zusam­men­ar­beit auf einer steu­er­lich fun­dier­ten Grund­la­ge vor­be­rei­ten.

Unser Fazit

Inter­na­tio­na­le Free­lan­cer eröff­nen öster­rei­chi­schen Unter­neh­men den Zugang zu spe­zia­li­sier­tem Know-how und ermög­li­chen fle­xi­ble, stand­ort­un­ab­hän­gi­ge Zusam­men­ar­beit.

Gera­de bei IT- und Soft­ware­pro­jek­ten soll­ten jedoch die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und die Über­tra­gung von Nut­zungs­rech­ten bereits vor Ver­trags­ab­schluss geklärt wer­den.

Bei Koble­der TAX Advi­sors unter­stüt­zen wir Unter­neh­men dabei, grenz­über­schrei­ten­de Geschäfts­be­zie­hun­gen steu­er­lich rich­tig zu gestal­ten – mit ver­ständ­li­chen Emp­feh­lun­gen und Lösun­gen, die sich im Geschäfts­all­tag prak­tisch umset­zen las­sen.

Sie möch­ten inter­na­tio­na­le Free­lan­cer oder Soft­ware­ent­wick­ler beauf­tra­gen?

Wir bera­ten Sie ger­ne zu den öster­rei­chi­schen Steu­er­fra­gen, zur Umsatz­steu­er und zu mög­li­chen Abzug­steu­er­pflich­ten bei grenz­über­schrei­ten­den Dienst­leis­tun­gen.

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