Rechnungswesen FAQs


Rechnungslegungsvorschriften

Buchführungspflicht und Buchführung

Die steuerliche Buchführungspflicht kann sich in erster Linie aus dem Unternehmensgesetzbuch (§§ 189 ff UGB) ergeben, weil eine unternehmensrechtliche Pflicht – Rechnungslegungspflicht – auch eine steuerliche Buchführungspflicht (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, doppelte Buchführung) nach sich zieht (§ 124 Bundesabgabenordnung – BAO). Die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO sind nur für Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 31 BAO) anzuwenden.

 

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen ("Bilanzierer")

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit natürlichen Personen als unbeschränkt Haftende), ausgenommen für freie Berufe und Land- und Forstwirte, definiert § 189 Abs 1 Z 2 UGB Umsatzschwellenwerte, bei deren Überschreitung die Rechnungslegungspflicht eintritt. Dabei muss der (untere) Umsatzschwellenwert zweimal hintereinander (= nachhaltig) überschritten worden sein. Sodann tritt nach Ablauf eines "Pufferjahres" die Rechnungslegungspflicht mit dem übernächsten Geschäftsjahr (= Wirtschaftsjahr) ein (bei Überschreiten in den Jahren 2017 und 2018 daher ab dem Jahr 2020).

Wird der "qualifizierte" (obere) Umsatzschwellenwert überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht bereits bei einmaligem Überschreiten und ohne Pufferjahr ein, somit bereits ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr, bei Überschreiten im Jahr 2019 daher ab dem Jahr 2020.

Die Schwellenwerte betragen:

 

Umsatzschwellenwert

Qualifizierter Schwellenwert
  700.000 Euro

1.000.000 Euro

Rechnungslegungspflicht tritt ein: bei zweimaliger aufeinanderfolgender Überschreitung bei einmaliger Überschreitung
ab wann? nach einem Pufferjahr ohne Pufferjahr bereits ab dem Folgejahr
Beispiele: Umsätze 2017 und 2018 jeweils 750.000 Euro. Rechnungslegungspflicht ab 2020 Umsatz 2019: 1.050.000 Euro. Rechnungslegungspflicht ab 2020

 

Der Entfall einer bestehenden Rechnungslegungspflicht (Buchführungspflicht) erfordert grundsätzlich ebenfalls ein zweimaliges Unterschreiten des Umsatzschwellenwertes, tritt jedoch ohne "Pufferjahr" bereits ab dem darauf folgenden Jahr ein (bei Unterschreiten in 2018 und 2019 entfällt die Rechnungslegungspflicht daher bereits ab 2020).  

Diese Grenzen gelten in erster Linie für Gewerbetreibende. Die bei Überschreitung dieser Grenzen eintretende Rechnungslegungspflicht führt dabei automatisch zur Buchführungspflicht nach § 5 EStG. Die Eintragung ins Firmenbuch ist für die Frage der Buchführungspflicht und die Art der Gewinnermittlung nicht maßgebend.

Für freie Berufe iSd UGB (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Künstlerinnen/Künstler, Schriftstellerinnen/Schriftsteller) ist keine unternehmensrechtliche (und auch keine steuerliche) Buchführungspflicht vorgesehen. Selbstverständlich können Freiberuflerinnen/Freiberufler – wie alle anderen Unternehmerinnen/Unternehmer, die nicht ohnehin buchführungspflichtig sind – freiwillig Bücher führen. Für Unternehmerinnen/Unternehmer, die zwar Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 EStG erzielen, aber keine freien Berufe im Sinne des UGB ausüben (z.B. Hausverwalterinnen/Hausverwalter), sind die Umsatzschwellenwerte des UGB hingegen anzuwenden. Ihr Überschreiten führt aber nicht zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, sondern nach § 4 Abs 1 EStG.

Für Personengesellschaften, also Offene Gesellschaften (OG) oder Kommanditgesellschaften (KG) mit mindestens einer natürlichen Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin/unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesbR) gelten hier die gleichen Regelungen wie für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (Umsatzgrenzen, keine Rechnungslegungspflicht für freie Berufe).

Eine umsatz- und tätigkeitsunabhängige (also auch bei nicht gewerblichen Tätigkeiten bestehende) Buchführungspflicht gilt für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und für die GmbH & Co KG (bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet). Man spricht daher von einer "Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform".  

Die Rechnungslegungsvorschriften sind oft ein wichtiger Aspekt bei der Rechtsformgestaltung.