Corona Quarantäne bei Arbeitnehmer - Wann besteht hier Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer haben auch bei einer COVID-19-Erkrankung oder Quarantäne nach einer Auslandsreise Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Trifft den Arbeitnehmer aber ein Verschulden an seiner Dienstverhinderung, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Fährt etwa ein Mitarbeiter in ein Land mit Reisewarnung und steckt sich dort mit COVID-19 an, wird dies wohl grob fahrlässiges Verhalten darstellen.

Auch die Missachtung aller Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen (Party,  gemeinsames Trinken aus Gefäßen) kann grobe Fahrlässigkeit begründen.

Die bekannten Sicherheitsvorschriften (Abstandsregelungen) sind auch bei einem Urlaub im Inland zu beachten, andernfalls könnte der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen.

Falls den Arbeitnehmer kein Verschulden an einer Quarantäne treffen sollte, besteht zumindest für eine Woche ein Anspruch auf Entgeltforzahlung; teilweise wird aufgrund der gegebenen Umstände durch Corona sogar ein Entgeltfortzahlungsanspruch für zwei Wochen vertreten.

Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat ein Handbuch zu „COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung“ zur Klarstellung der Rechtslage veröffentlicht. Das Handbuch können Sie hier downloaden:

Handbuch zu „COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung

Haben Sie weitere Fragen zu arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit Corona? Rufen Sie Ihren Steuerberater in Mödling an, wir beraten Sie gerne.