COVID-19-Rücklage - Verluste aus 2020 können rückgetragen werden

Das BMF hat die  „COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung“ erlassen und Details und Voraussetzungen zu einer „COVID 19-Rücklage“, dem Verlustrücktrag für 2019 bzw. 2018 und die Möglichkeit zur Herabsetzung der ESt-/KöSt Vorauszahlungen 2019 festgelegt.

Verluste aus betrieblichen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu 5 Mio EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Voraussetzungen

  • Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein.
  • Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).

COVID-19-Rücklage

Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden.

-  Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte muss im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ sein.

- Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Sie lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.

- Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen Null betragen bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden.

- Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.

- Sie darf maximal 5 Millionen Euro betragen.

Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden (das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers).

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte anzusetzen. Dieser lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.

Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag, welcher ab 21. September 2020 gestellt werden kann. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.

Tatsächlicher Verlustrücktrag

Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage noch Verluste des Jahres 2020 verbleiben, können diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden.

Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei gilt:

- Ein Höchstbetrag von 2 Mio EUR

- Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze. Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen auf den Rechtsvorgänger ist nicht zulässig.

Die BMF Verordnung können Sie hier downloaden: COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Wir berücksichtigen diese Verordnung im Rahmen der Bilanzerstellung für Sie automatisch. Wenn Sie mehr Informationen benötigen, kontaktieren Sie Ihre professionelle Steuerberatung Mödling.