Dienstfreistellung für Dienstnehmer wegen Corona Risiko

Mitarbeiter, die in die COVID-19-Risikogruppe fallen, haben Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung.

Der den Dienstnehmer behandelnde Arzt hat auf Basis einer allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers und im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

Legt ein Dienstnehmer dieses Attest dem Dienstgeber vor, hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, wenn

  • der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung im Home-Office erbringen kann oder
  • die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg miteinzubeziehen. Schutzmaßnahmen können je nach Aufgabenstellung und Arbeitsumgebung unterschiedlich sein und von Maßnahmen wie Abstandhalten, Handhygiene über die Bereitstellung eines Einzelbüros und Maßnahmen für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen bis hin zur sicheren Gestaltung des Arbeitswegs reichen.

Eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, ist unzulässig. Die Freistellung kann bis längstens 30.04.2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30.04.2020 hinaus an, so ist durch Verordnung der Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.

Der Freistellungsanspruch gilt nicht für Dienstnehmer, die im Bereich von kritischer Infrastruktur beschäftigt sind. Dazu zählt jedenfalls die jedenfalls die Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen wie auch eine gesicherte Versorgung mit Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen sowie die staatliche Hoheitsverwaltung.

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie Ihren Steuerberater in Wien. Wir erstellen Ihnen individuelle Angebote im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.