Darlehensgewährung durch GmbH ist laut OGH in der Regel  unzulässig.

Laut OGH liegt in der Darlehensgewährung durch eine GmbH dann eine zulässige verbotene Einlagenrückgewähr, wenn es für das Darlehen keine betriebliche Rechtfertigung gibt.

Ausgangslage der Entscheidung war der Verkauf von Anteilen an einer GmbH („Zielgesellschaft“). Zur Aufbringung des Kaufpreises verkaufte die Zielgesellschaft eigene Betriebsliegenschaften. Die Zielgesellschaft überließ den Verkaufserlös an die Anteilserwerber (Neugesellschafter) als Darlehen und wies den Treuhänder aus dem Liegenschaftsverkauf an, den bei ihm hinterlegten Verkaufserlös direkt an den Altgesellschafter zur Tilgung des Abtretungspreises auszuzahlen. Der Altgesellschafter nahm die Zahlung an, klagte in der Folge die Anteilserwerber (Neugesellschafter) allerdings auf nochmalige Zahlung des gesamten Kaufpreises, weil wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr eine wirksame Zahlung bisher nicht erfolgt sei.

Nach Ansicht des OGH liegt in der Darlehensgewährung durch eine GmbH in der Regel ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, weil Nicht-Banken im Normalfall keinen Geldkredit begeben. Aus diesem Grund dürfen Darlehen nur ausnahmsweise an Gesellschafter vergeben werden.

Dabei lehnte der OGH ausdrücklich das Argument ab, dass eine marktübliche Verzinsung vereinbart worden sei. Es seien nicht nur die konkreten Konditionen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre.

Selbst wenn ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht besteht (und somit ein fremdüblicher Leistungsaustausch vorliegt), kann daher eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegen, wenn das Geschäft mit einem Dritten überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre.

Das OGH Erkenntnis finden sie hier: OGH Erkenntnis zur Darlehensgewährung durch eine GmbH.

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