Fixkostenzuschuss aus dem Corona Hilfsfonds

Von 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 können Unternehmer einen Antrag für einen Fixkostenzuschuss einbringen. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent haben.

 

Voraussetzungen

- Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich

- Fixkosten in Österreich operativ angefallen

- Umsatzverlust von mehr als 40% durch Corona Krise

- sämtliche zumutbare Maßnahmen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten müssen gesetzt werden

- vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen im Sinne der AGVO EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) 

 

Keinen Anspruch auf Zuschussgewährung haben Unternehmen,

- die im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften stehen und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts,

- aus dem Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen),

- die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigten und mehr als 3% der Mitarbeiter während der Krise gekündigt haben, anstelle das Instrument der Kurzarbeit einzusetzen, 

- die in den letzten 3 Jahren gegen das Abzugsverbot des § 12 KStG verstoßen haben (Lizenz-/Zinszahlungen innerhalb eines Konzerns, welche bei der empfangenden Gesellschaft keiner Besteuerung oder einem Steuersatz von weniger als 10% unterliegen),

- in den letzten 5 Jahren rechtskräftig zu einer Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verurteilt wurden (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit)

 

Berechnung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens:

- Umsatzausfall 40 – 60%: 25% der Fixkosten werden ersetzt; gedeckelt mit 30 Mio €

- 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung; gedeckelt mit 60 Mio €

- 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung; gedeckelt mit 90 Mio €

- Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei kürzt jedoch die abzugsfähige Aufwendungen

- Zahlungen aus anderen öffentliche Zuwendungen oder nach dem Epidemiegesetz mindern den Fixkostenzuschuss, ausgenommen davon sind Zahlungen für Kurzarbeit und den Härtefallfonds

 

Der Umsatzausfall ist wie folgt zu berechnen:

Die Umsatzerlöse aus den Waren-/Leistungserlösen laut Steuererklärung sind für die Werte 2020 mit 2019 vergleichen

 

Entweder sind zu vergleichen

- das 2. Quartal 2020 mit dem 2. Quartal 2019, 

- oder maximal 3 zusammenhängende Perioden im Zeitraum 16.3. – 15.9.2020 von je 30 Tagen; zB 16.3.-15.6., 16.6.-15.9.) mit dem entsprechenden Vorjahr

- Bei Neugründungen ist eine Plausibilisierung anhand der Planungen vorzunehmen, bei Umgründungen ist auf die jeweilige wirtschaftliche Voreinheit abzustellen

 

Zu den Fixkosten zählen:

o Geschäftsraummieten und Pachten, 

o betriebliche Versicherungsprämien,

o Zinsaufwendung (sofern die Kredite nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben werden),

o Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,

o Lizenzgebühren (sofern die empfangende Gesellschaft nicht konzernzugehörig oder demselben Eigentümer zuzurechnen ist),

o Aufwendungen für Strom / Gas / Telekommunikation

o Wertverlust verderblicher/saisonaler Waren, bei Wertverlust von mehr als 50% während der Covid-Maßnahmen,

o Fiktiver Unternehmerlohn bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften; maßgebend ist die Basis des letztveranlagten Jahres; mindestens € 666,67 – maximal € 2.666,67; Nebeneinkünfte mindern die Bemessungsgrundlage

o Personalaufwand, der ausschließlich für Stornierungen und Umbuchungen angefallen ist,

o Beratungskosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bis € 500 wenn der Fixkostenzuschuss weniger als € 12.000,00 beträgt,

o Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige, nicht das Personal betreffende, Zahlungsverpflichtungen. Dazu zählen zB Buchhaltungs- und Bilanzkosten, Jahresbeträge für Werbung, Tourismusbeträge, etc.

• Bei Einnahmen-/Ausgabenrechnern sind die Umsätze und Fixkosten nach dem Zu/Abflussprinzip zu ermitteln, sofern die Zu-/Abflüsse nicht willkürlich sind und zu Verschiebungen führen

 

Beantragung

• Die Beantragung ist seit 20.5.2020 möglich

• Korrekturen und Ergänzungen der Beantragung sind bei der letzten Beantragung (ab 19.11.2020) vorzunehmen

• Ein einmal gewählter Betrachtungszeitraum gilt auch für die folgenden Tranchen

• Das Finanzamt erstellt eine Risikoanalyse und COFAG AG (das ist die eigens geschaffene Abwicklungsstelle für den Corona Hilfsfonds) prüft und entscheidet über den Antrag

• Die tatsächlichen Auszahlungen erfolgen über die COFAG. Die COFAG kann ergänzende Unterlagen anfordern.

• Für die Einreichung ist eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich. Die Bestätigung entfällt, wenn der gesamte Zuschuss weniger als € 12.000,00 beträgt – darüber hinaus bis zum Betrag von gesamt € 90.000,00 lediglich eine Plausibilitätsprüfung erforderlich. Ab dem Zuschussbetrag von € 90.000,00 ist eine detaillierte Überprüfung und Bestätigung erforderlich.

 

Auflagen und Bedingungen

• Unternehmen dürfen keine Boni im Ausmaß von mehr als 50% des Vorjahres an Geschäftsführer oder Vorstand gewähren; weiters sind Entnahmen und Dividendenzahlungen auf die wirtschaftliche Situation anzupassen (Dividendenbeschlussverbot von 16.3.2020 – 16.3.2021) und bis drei Monate nach letzter Zuschusszahlung eine maßvolle Dividendenpolitik zu betreiben.

• Ein Unternehmerlohn ist zulässig

• Aufnahme in die Transparenzdatenbank

 

Verlängerung Fixkostenzuschuss 

Auf der Homepage des BMF ist seit Kurzem die Verordnung über die Gewährung von Fixkostenzuschüssen der Phase II abrufbar.

 

 

Ihre Steuerberatung in Wien steht für weitere Informationen und Tipps zum Fixkostenzuschuss aus dem Hilfsfonds gerne  zur Verfügung. Wir sind Ihr Partner bei der Antragstellung und finden für Sie die optimale Antragsvariante. Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns an.