Am 16. 2. 2021 hat das BMAFJ einen Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz ua geändert werden, zur Begutachtung versandt. Ziel der Änderungen ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Arbeiten aus dem Homeoffice. Im Rahmen des Homeoffice-Maßnahmenpakets sollen steuerliche Regelungen geschaffen werden, die die Kosten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit angemessen berücksichtigen.
Damit Homeoffice zwischen den Arbeitsvertragsparteien in größerem Ausmaß als bisher vereinbart werden kann, sollen gesetzliche Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden. Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sollen die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen zu Homeoffice geschaffen werden. Wesentlich ist die Vorgabe, dass Homeoffice nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden kann.
Bei Homeoffice erbringen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologien in ihrer Privatwohnung, diese gilt als auswärtige Arbeitsstelle. Die meisten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) samt Verordnungen, wie beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung und Präventivdienstbetreuung, sollen auch bei Homeoffice zur Anwendung kommen. Arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzvorschriften sollen hingegen nicht für Arbeiten im Privathaushalt gelten.
Trotzdem sollen Themen wie z.B. Belichtung und Raumtemperatur in der Arbeitsplatzevaluierung zu berücksichtigen sein. Für Homeoffice sollen das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Im AZG soll auch ausdrücklich festgehalten werden, dass eine Beschäftigung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers "in ihrer/seiner eigenen Wohnung oder sonst außerhalb des Betriebs" als Arbeitszeit gilt.
Im Rahmen des Homeoffice-Maßnahmenpakets sollen steuerliche Regelungen geschaffen werden, die die Kosten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit angemessen berücksichtigen. Es soll insbesondere vorgesehen werden: