Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Was ist der MOSS?


Der MOSS (Mini-One-Stop-Shop) bietet die Möglichkeit, sich in einem EU Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallende Umsätze über den MSI zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Nützt ein Unternehmer den MOSS, entfällt die Verpflichtung sich für die elektronisch erbrachten sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen.


Wer kann den Mini-One-Stop-Shop in Anspruch nehmen?


Den MOSS können Unternehmer in Anspruch nehmen, die an Nichtunternehmer elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen in EU Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben. Weiters darf der Unternehmer nicht für die Verwendung des MOSS gesperrt sein. Die Verwendung des MOSS setzt eine UID-Nummer und einen rechtzeitigen Antrag voraus.


Kann ein Kleinunternehmer den MOSS in Anspruch nehmen?


Ein im Inland ansässiger Kleinunternehmer ist grundsätzlich von der österreichischen Umsatzsteuer befreit, wenn er nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet hat. Erbringt der Unternehmer aber Umsätze, die der Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen (z.B. elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat), ist die Kleinunternehmerbefreiung – deren Wirkung auf Österreich beschränkt ist – nicht anwendbar. Diesfalls kommt eine Anwendung des MOSS in Frage. Werden die Leistungen eines Kleinunternehmers über das Portal (z.B. Appstore, Marktplatz, etc) eines anderen Unternehmers vertrieben und ist der Portalbetreiber als Leistungserbringer gegenüber dem Endkunden anzusehen, obliegen dem Portalbetreiber die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für die Leistung gegenüber dem Endkunden. Der Kleinunternehmer hat in diesem Fall nur eine Leistung an den Portalbetreiber, die bei Ansässigkeit des Portalbetreibers im Inland der Kleinunternehmerbefreiung, bei dessen Ansässigkeit im Ausland dem Übergang der Steuerschuld auf den Portalbetreiber unterliegt. Eine Registrierung für den MOSS ist in diesem Fall also nicht notwendig.


Was kann über den Mini-One-Stop-Shop erklärt werden?


Erklärt werden können steuerpflichtige Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. 


Wie sind Umsätze in Ländern zu erklären, in denen der Unternehmer eine Niederlassung hat?


Im Land von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt und in Ländern, in denen der Unternehmer eine Betriebstätte hat, erfolgt die Erklärung nach allgemeinen Vorschriften (z.B. UVA und Jahreserklärung).


Was ist der Erklärungszeitraum?


Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.


Bis wann ist die Erklärung abzugeben?


Die Erklärung ist bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben.



Was ist in die Erklärung aufzunehmen?


In die Erklärung aufzunehmen sind:


* Die UID-Nummer (EU-Schema) oder die dafür vom Finanzamt erteilte Identifikationsnummer (Nicht-EU-Schema),
* die unter den MOSS fallenden Umsätze,
* die darauf anwendbaren Steuersätze,
* die zu entrichtende Steuer aufgegliedert nach Mitgliedstaaten und
* die gesamt zu entrichtende Steuer.
Umsätze von Betriebsstätten, die in anderen Mitgliedstaaten liegen, sind gesondert in die Erklärung aufzunehmen.


In welcher Währung sind die Beträge anzugeben?


Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.


Wie erfolgt die Zahlung der geschuldeten Steuer?


Die Entrichtung der Steuer für die über MOSS erklärten Umsätze erfolgt über den Mitgliedstaat der Identifizierung auf ein für die Zwecke des MOSS eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.


Bis wann ist die Steuer zu entrichten?


Die Zahlung hat bei Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.


Welche Aufzeichnungspflichten hat ein Unternehmer im Rahmen des MOSS?


Die Aufzeichnungen müssen eine Feststellung ermöglichen, ob die Erklärung korrekt ist. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und folgende Informationen enthalten (Art 63c VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 967/2012):


* Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird;
* Art der erbrachten Dienstleistung;
* Datum der Dienstleistungserbringung;
* Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
* jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
* anzuwendender Umsatzsteuersatz;
* Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
* Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;
* alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;
* falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
* Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt;
* Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des Finanzamtes oder der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.


Kann ein Vorsteuerabzug über den MOSS geltend gemacht werden?


Der Vorsteuerabzug ist nicht über den MOSS möglich. Sofern Vorsteuern abzugsfähig sind, sind diese im Vorsteuererstattungsverfahren oder – falls ausgeschlossen – im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.