Neue Pauschalierung für Kleinunternehmer ab 2020 Für Kleinunternehmer gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue pauschale Möglichkeit zur Gewinnermittlung.

Gemeinsam mit der Erhöhung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf € 35.000 soll dies zu einer umfassenden Erleichterung für kleine Unternehmen führen. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen und Vorteile der neuen Pauschalierungsmethode.

Die neue ertragsteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung steht allen Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen. Ausgenommen sind jedoch Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände. Die Pauschalierung kann nur angewendet werden, wenn die Umsätze im Veranlagungsjahr € 35.000 nicht übersteigen.

Es sind nur jene Umsätze miteinzubeziehen, die zu Einkünften führen, auf die die Pauschalierung grundsätzlich anwendbar wäre. Auslandsumsätze sind miteinzubeziehen; Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Vermietungsumsätze führen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bleiben ebenso wie Umsätze aus einer Tätigkeit, die von der Pauschalierung ausgeschlossen ist, außer Betracht. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Summe der Umsätze aller pauschalierungsfähigen Betriebe die Höchstgrenze von € 35.000 nicht überschreitet. Ein geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 ist unschädlich, wenn die Vorjahresumsätze die Grenze von € 35.000 nicht überstiegen haben.

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung haben Steuerpflichtige die pauschale Möglichkeit, ihre Betriebsausgaben mit 45 % bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Daneben können nur mehr die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.

Der Unternehmer kann für jeden pauschalierungsfähigen Betrieb einzeln entscheiden, ob die Kleinunternehmerpauschalierung oder eine andere Art der Gewinnermittlung verwendet wird.

Die Pauschalierung kann zudem unabhängig davon gewählt werden, ob die unechte Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen wird. Sie ist somit auch möglich, wenn auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde.

Wird von der Kleinunternehmerpauschalierung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Anwendung dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Wir prüfen bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses automatisch, ob die Pauschalierung für Sie günstiger wäre und besprechen dies mit Ihnen.