Verwendung eines GPS-Ortungssystems durch den Arbeitgeber in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer

Im Dienstfahrzeug des Dienstgebers, war bei einem im Vertrieb beschäftigten Außendienstmitarbeiter, ohne dessen Kenntnis und Zustimmung ein GPS-Ortungssystem eingebaut. Dieses System konnte die GPS-Daten rund um die Uhr übertragen. Das Fahrzeug, das der Kläger auch privat nutzen durfte, wurde von der Beklagten auch in der Freizeit geortet. Zudem konnte das GPS-System auch den Batteriepegel überwachen und erkennen, wann die Zündung eingeschalten wird. Diese Daten konnten vom Geschäftsführer, dem Vertriebsleiter, dem Produktionsleiter und der Innendienstleiterin jederzeit über das Internet angesehen werden. Eine Betriebsvereinbarung über diese GPS-Ortung gab es nicht, zumal im Betrieb kein Betriebsrat existierte.

Den mehrmaligen schriftlichen und mündlichen Aufforderungen des Dienstnehmers, die Überwachung zumindest in der Freizeit zu unterlassen, kam die Beklagte jedoch nicht nach. Die GPS-Ortung brachte für den Kläger erhebliche Unannehmlichkeiten. Oft wurde er von seinem Vorgesetzten angerufen und gefragt, warum er so spät von daheim weggefahren sei. Da der Kläger nicht wollte, dass sein Privatleben durch die GPS-Ortung des Dienstfahrzeugs kontrolliert und überwacht wurde, fuhr er etwa auch nicht mit dem Dienstfahrzeug, sondern mit einem anderen Auto auf Urlaub.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die dem Kläger einen Ersatz für seinen dadurch erlittenen immateriellen Schaden von insgesamt 2.400 EUR (ca 400 EUR monatlich), zusprachen. Mit dem GPS-Ortungssystem habe der Arbeitgeber eine technische Maßnahme zur dauernden Kontrolle ihrer Vertriebsmitarbeiter eingeführt, die die Menschenwürde berühre, weil damit die vom Arbeitnehmer in den Betrieb miteingebrachte Privatsphäre kontrolliert worden sei. Diese Kontrollmaßnahme hätte daher zu ihrer Zulässigkeit einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen Zustimmung des Klägers bedurft.

Durch die Verwendung des GPS-Ortungssystems in Dienstfahrzeugen des Klägers während dessen Arbeitszeit (und Freizeit) habe die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich)  in die Privatsphäre des Klägers, nämlich seinen höchstpersönlichen Lebensbereich, eingegriffen.

Da es sich durch die Intensität und das Ausmaß der Verletzung auch um eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre des Klägers handle, gebühre ihm ein immaterieller Schadenersatzanspruch nach § 1328a ABGB.

Das OGH Erkenntnis können Sie hier abrufen: OGH Erkenntnis zu GPS Ortung bei Mitarbeiterfahrzeugen

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