Weiterbeschäftigung eines gekündigten Mitarbeiters als geringfügig Beschäftigten

Weiterbeschäftigung eines gekündigten Mitarbeiters als geringfügig Beschäftigten. Bei vielen Unternehmen werden wegen der Corona Krise Mitarbeiter gekündigt, sollen aber geringfügig weiterbeschäftigt werden. Gleichzeitig sollen die gekündigten Mitarbeiter zur Weiterbeschäftigung Arbeitslosengeld beziehen.

Dabei muss unbedingt beachtet werden, dass der Mitarbeiter nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Weiterbeschäftigung beim selben Dienstgeber mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegt, in dem der Mitarbeiter nicht beschäftigt wurde.

Wird dies nicht beachtet, verliert der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Kommt es während der geringfügigen Weiterbeschäftigung auch nur in einem einzigen Monat zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, verliert der Beschäftigte das Arbeitslosengeld nicht nur für den jeweiligen Überschreitungsmonat, sondern grundsätzlich für alle nachfolgenden Monate. Es können sich somit auch bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in nur einem Monat hohe Rückzahlungspflichten für mehrere Monate oder gar Jahre ergeben. (Erkenntnis des VWGH vom 6.3.2018, Ra 2017/08/0048).

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