Zuverdienst neben Pension

Steuerliche Konsequenzen


Beziehen Sie neben Ihrem Arbeitsverhältnis noch eine Pension (z.B. eine Witwen- oder Witwerpension), dann müssen Sie diese gemeinsam mit Ihrem Lohn oder Gehalt versteuern. Für die jährliche Steuerberechnung sind alle laufenden Löhne und Gehälter (ohne Sonderzahlung) und die Pension zu addieren und davon zumindest die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Beträgt Ihr Jahreseinkommen insgesamt nicht mehr als 12.000 €, müssen Sie mit keiner Steuernachzahlung rechnen. Wird diese Summe überschritten, kommt es in der Regel zu einer Steuernachforderung - ihre Höhe hängt ab vom gesamten Jahreseinkommen und der bereits entrichteten Lohnsteuer.


Zuverdienst bei "Frühpension"


Bei einer vorzeitigen Alterspension, wie der Korridorpension oder der „Hacklerregelung", die man vor 65 Jahren bei Männern, bzw. 60 Jahren bei Frauen bezieht, darf man nur geringfügig dazuverdienen, um die Pension nicht zu verlieren. Die Grenze für geringfügige Beschäftigung liegt 2019 bei 446,81 € pro Monat. Da Ihnen bei einer geringfügigen Beschäftigung auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehen, können Sie diesen Betrag übrigens 14x im Jahr bekommen und liegen trotzdem noch unter der Geringfügigkeitsgrenze.


Achtung! Bei nur einem Euro mehr fällt die gesamte Pension für den Zeitraum der nicht geringfügigen Beschäftigung weg!


Zuverdienst bei Pension aus gesundheitlichen Gründen


Bei einer Pension aus gesundheitlichen Gründen, also Berufsunfähigkeitspension (Angestellte), Invaliditätspension (Arbeiter), Dienstunfähigkeitspension (Beamte) oder Erwerbsunfähigkeitspension (Selbstständige), muss man mit dem Pensionsantritt die Erwerbstätigkeit zunächst aufgeben.


Für neue zusätzliche Dienstverhältnisse oder eine neue Erwerbstätigkeit nach dem Pensionsantritt aus gesundheitlichen Gründen gilt:


* Bei bis zu 1.220,01 € brutto aus Pension und Erwerbseinkommen wird die Pension nicht vermindert.
* Zwischen 1.220,01 € und 1.830,08 € brutto wird der Anteil, der die Grenze übersteigt um 30 % vermindert.
* Der Teil zwischen 1.830,08 € und 2.440,01 € wird um 40 % vermindert.
* Alle Einkünfte über 2.440,01 € werden um 50 % vermindert. 
* Der Anrechnungsbetrag (Kürzung) darf weder 50 % der Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.


Zuverdienst bei Alterspension


Nach dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters von 60 Jahren bei Frauen und 65 Jahren bei Männern gibt es keine Zuverdienstgrenzen mehr, Sie können neben der Pension also so viel verdienen, wie Sie wollen.


Achtung! Eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension muss vorher in eine Alterspension umgewandelt werden! Die Pensionshöhe kann sich dadurch ändern.