Homeoffice steuerlich absetzen

Computer

Schafft sich ein Arbeitnehmer für das Home-Office privat einen Computer und Zubehör (zB Drucker oder Scanner) an, kann er diese Kosten als Werbungskosten absetzen, sofern er den Computer überwiegend beruflich verwendet.

Das Ausmaß der beruflichen Nutzung ist dabei vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ohne besonderen Nachweis wird – wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird – ein Privatanteil von 40 % angenommen.

Arbeitsmittel und Werkzeuge, die nicht mehr als € 800,- kosten, sind geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie können zur Gänze in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden.

Übersteigen die Anschaffungskosten jedoch € 800,-, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt).

Auch sämtliche mit dem Betrieb des Computers verbundene Aufwendungen wie Computertisch, Software, USB-Sticks, Handbücher und Papier, sind nach Maßgabe der beruflichen Nutzung absetzbar.

 

Internet

Die Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines privaten Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine Abgrenzung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu schätzen.

Im beruflichen Ausmaß anteilig absetzbar sind die Providergebühr, die Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten für Pauschalabrechnungen (zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr usw).

Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (zB Gebühr für die Benützung einer Rechtsdatenbank) sind zur Gänze absetzbar.

 

Telefon, Handy

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate mit dem privaten Telefon (Handy) sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar.

Bei privaten Telefonen (Handys) kann der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Teil an den Anschaffungskosten sowie an Gesprächs- und Grundgebühren geltend gemacht werden.

 

Pauschale Spesenersätze des Arbeitgebers

für die berufliche Nutzung von privatem Computer, Internet und Telefon sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann aber Werbungskosten geltend machen.

 

Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist zB bei Teleworkern der Fall, die ihre Arbeit ausschließlich zuhause verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen.

Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer kommen folgende anteilige Kosten in Betracht:

  • Mietkosten,
  • Betriebskosten (Heizung, Strom, Beleuchtung, Versicherung etc),
  • AfA für Einrichtungsgegenstände; bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen auch eine AfA von den Herstellungskosten,
  • Finanzierungskosten

 

Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte

Bei Arbeitnehmern im Home-Office, die ihre Arbeit nicht ausschließlich zuhause verrichten und beim Arbeitgeber über einen Arbeitsplatz verfügen, können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Auto oder öffentliches Verkehrsmittel) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, selbst wenn diese vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden. Auch kann der Arbeitgeber hierfür kein steuerfreies Kilometergeld auszahlen.

 

Pendlerpauschale

Eine volle Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht die jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht die jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Die Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen.

Während einer Karenz steht hingegen keine Pendlerpauschale zu. Für Tage im Home-Office steht ebenfalls keine Pendlerpauschale zu, da kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegt, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege des Pendlerpauschales nicht in Betracht kommt.

Im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetz wurde in § 124b Z 349 EStG festgelegt, dass das Pendlerpauschale (so wie im Krankheitsfall) auch dann berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird. Die Pendlerpauschale steht daher ausnahmsweise auch dann unverändert zu, wenn aufgrund des Corona Virus vorübergehend im Home-Office gearbeitet wird.

 

Sachbezug

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Computer zur Verfügung gestellt, der regelmäßig beruflich genutzt, aber auch privat verwendet werden kann, stellt dies keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Eine gelegentliche private Nutzung des arbeitgebereigenen (Mobil)Telefons stellt ebenfalls keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

 

Beachten Sie bitte unbedingt, dass im Homeoffice die IT-Sicherheit gewährleistet sein muss

Die Regierung plan als Teil der nächsten Steuerreform, die Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten soll, eine Erleichterung betreffend der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers. Konkret soll das im betrieblichen Bereich bis zu einer Grenze von 100 Euro im Monat der Fall sein. Bis zu dieser Schwelle stellt die Regierung eine pauschalierte steuerliche Berücksichtigung des Homeoffice in Aussicht.

Lesen Sie unsere Steuernews. Hier finden Sie alles zum Thema Homeoffice. Wir halten sie immer über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.